Dominik Hofrichter: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Erlangen

Telefon: +49 9131 974799-0        -         Mail: kanzlei@salleck.de        -         Online Termin buchen

Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht: Voraussetzungen, Ablauf und Folgen

Die Kündigung liegt auf dem Tisch, die Frist für die Kündigungsschutzklage läuft – und gleichzeitig drängt sich die Frage auf, wer das alles bezahlen soll. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verzichten aus genau diesem Grund darauf, ihre Rechte vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen. Das ist oft ein Fehler, denn der Staat unterstützt Menschen mit geringem Einkommen über die Prozesskostenhilfe.

Jetzt online Erstberatung beim Anwalt buchen

In meiner Praxis als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht im Großraum Erlangen erlebe ich regelmäßig, dass Mandanten von dieser Möglichkeit nichts wissen oder falsche Vorstellungen davon haben. Manche halten Prozesskostenhilfe für ein Almosen, andere fürchten, ihr Arbeitgeber erfahre dadurch Einzelheiten über ihre Finanzen. Beides trifft nicht zu.

Dieser Beitrag erklärt, unter welchen Voraussetzungen Sie Prozesskostenhilfe erhalten, wie das Verfahren abläuft und welche Folgen die Bewilligung auch Jahre nach dem Prozess noch haben kann.

Warum die Kostenfrage im Arbeitsrecht eine besondere Rolle spielt

Im gewöhnlichen Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Partei sämtliche Kosten trägt, einschließlich der Anwaltskosten der Gegenseite. Vor dem Arbeitsgericht ist das in der ersten Instanz anders. Nach § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst – unabhängig davon, ob sie gewinnt oder verliert.

Diese Regel schützt Arbeitnehmer zunächst: Wer eine Kündigungsschutzklage verliert, muss nicht auch noch die Anwälte des Arbeitgebers bezahlen. Die Kehrseite ist weniger bekannt. Auch wer den Prozess vollständig gewinnt, bleibt auf den Kosten des eigenen Anwalts sitzen.

Wie hoch diese Kosten ausfallen, hängt vom Gegenstandswert ab. Bei einer Kündigungsschutzklage beträgt er in der Regel das Bruttoentgelt eines Vierteljahres. Bei einem Monatsgehalt von 3.000 Euro brutto ergibt sich ein Wert von 9.000 Euro, und die Anwaltsgebühren der ersten Instanz liegen dann schnell bei 2.000 Euro und mehr, insbesondere wenn das Verfahren mit einem Vergleich endet.

Die Gerichtskosten fallen dagegen kaum ins Gewicht. Das Arbeitsgericht verlangt keinen Kostenvorschuss, die Klage wird also auch ohne Vorauszahlung bearbeitet. Endet der Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich, entfallen die Gerichtsgebühren sogar vollständig.

Im Arbeitsrecht ist die Prozesskostenhilfe deshalb vor allem eine Hilfe für die eigenen Anwaltskosten. Sie entscheidet in vielen Fällen darüber, ob ein Arbeitnehmer sich überhaupt anwaltlich vertreten lassen kann – während der Arbeitgeber in aller Regel ohnehin einen Anwalt an seiner Seite hat.

Die drei Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe ist in den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, die nach § 11a ArbGG auch vor den Arbeitsgerichten entsprechend gelten. Das Gericht bewilligt sie, wenn drei Bedingungen zusammentreffen. Das gilt übrigens nicht nur für klagende Arbeitnehmer, sondern auch für diejenigen, die sich gegen eine Klage ihres Arbeitgebers verteidigen müssen.

Jetzt online Erstberatung beim Anwalt buchen

Erstens müssen Sie die Kosten der Prozessführung nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus einer genauen Berechnung von Einkommen und Vermögen, die der nächste Abschnitt erläutert. Prozesskostenhilfe ist dabei keineswegs nur Menschen ohne jedes Einkommen vorbehalten. Auch Arbeitnehmer mit durchschnittlichem Gehalt kommen häufig in Betracht, vor allem wenn sie Kinder haben oder eine hohe Miete tragen.

Zweitens muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Das Gericht prüft dies nur vorläufig und summarisch. Ihr Anliegen muss also nicht sicher erfolgreich sein; es genügt, dass Ihr Standpunkt vertretbar ist und eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt. Bei Kündigungsschutzklagen ist diese Hürde meist niedrig, jedenfalls wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, denn dann muss der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung darlegen und beweisen.

Drittens darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Mutwillig ist sie nach § 114 Absatz 2 ZPO, wenn eine verständige Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, trotz Erfolgsaussicht davon absehen würde. Ein typisches Beispiel aus der Praxis: Ein Arbeitnehmer erhebt wegen offener Lohnansprüche eine eigene, neue Klage, obwohl er diese Ansprüche ohne Weiteres in das bereits laufende Kündigungsschutzverfahren hätte einbeziehen können. Die zusätzlichen Kosten muss die Staatskasse dann nicht übernehmen.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüft das Gericht anhand Ihrer Angaben und der Klageschrift. Je sorgfältiger der Antrag begründet ist, desto zügiger fällt in aller Regel auch die Entscheidung.

Einkommen, Vermögen, Rechtsschutz: Wann gilt man als bedürftig?

Ausgangspunkt der Berechnung ist Ihr monatliches Einkommen, also etwa Nettolohn, Arbeitslosengeld oder sonstige Einkünfte. Davon werden nach § 115 ZPO Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, angemessene Versicherungen und berufsbedingte Ausgaben wie Fahrtkosten zur Arbeit abgezogen. Hinzu kommen pauschale Freibeträge, die jedes Jahr neu bekannt gemacht werden.

Für 2026 gelten nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 bundesweit folgende Beträge: 619 Euro für Sie selbst und ebenso viel für Ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, zusätzlich 282 Euro, wenn Sie erwerbstätig sind. Für unterhaltsberechtigte Kinder werden je nach Alter zwischen 393 und 518 Euro abgezogen, für unterhaltsberechtigte Erwachsene 496 Euro; eigenes Einkommen dieser Personen mindert den jeweiligen Freibetrag. Leicht höhere Werte gelten nur in München sowie in den Landkreisen München und Fürstenfeldbruck – für Erlangen, Nürnberg und das Umland bleibt es bei den Bundeswerten.

Abzugsfähig sind außerdem die Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu Ihren Lebensverhältnissen stehen, sowie besondere Belastungen, etwa laufende Unterhaltszahlungen. Was nach allen Abzügen übrig bleibt, ist das sogenannte einzusetzende Einkommen. Das Gericht setzt als Monatsrate grundsätzlich die Hälfte davon fest; ergibt sich eine Rate unter 10 Euro, wird Prozesskostenhilfe ganz ohne Raten bewilligt. Unabhängig von der Zahl der Instanzen zahlen Sie höchstens 48 Monatsraten und nie mehr als die tatsächlich angefallenen Kosten.

Neben dem Einkommen ist auch Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Geschützt bleibt ein Schonbetrag von 10.000 Euro für Sie selbst zuzüglich 500 Euro für jede Person, die Sie überwiegend unterhalten. Unangetastet bleiben in der Regel auch ein angemessenes Auto und eine angemessene, selbst bewohnte Immobilie.

Für Arbeitnehmer besonders wichtig ist eine weitere Einschränkung: Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, die den arbeitsrechtlichen Streit abdeckt, erhält keine Prozesskostenhilfe. Dasselbe gilt im Ergebnis für Gewerkschaftsmitglieder. Das Bundesarbeitsgericht behandelt den Anspruch auf kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz als Vermögen, das vorrangig zu nutzen ist (Beschluss vom 5. November 2012 – 3 AZB 23/12). Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Gewerkschaft den Rechtsschutz abgelehnt hat oder das Vertrauensverhältnis zu ihr erheblich gestört ist.

Der Ablauf: Vom Antrag bis zur Entscheidung des Gerichts

Den Antrag stellen Sie bei dem Arbeitsgericht, vor dem der Rechtsstreit geführt wird. Für Arbeitnehmer im Großraum Erlangen ist das in erster Instanz regelmäßig das Arbeitsgericht Nürnberg, das unter anderem für die Stadt Erlangen und den Landkreis Erlangen-Höchstadt zuständig ist. In der Praxis reicht der Anwalt den Antrag zusammen mit der Klage ein; Sie können ihn aber auch selbst bei der Rechtsantragstelle des Gerichts zu Protokoll geben.

Dem Antrag ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Formular beizufügen, zusammen mit aktuellen Belegen. Dazu gehören insbesondere Lohnabrechnungen, Mietvertrag, Kontoauszüge und Bescheide über Sozialleistungen. Unvollständige Angaben sind der häufigste Grund für Verzögerungen und Ablehnungen. Ihre Sorge, der Arbeitgeber könne Einblick in Ihre Finanzen erhalten, ist unbegründet: Nach § 117 Absatz 2 ZPO dürfen Erklärung und Belege der Gegenseite nur mit Ihrer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

Besondere Vorsicht verlangt die Klagefrist. Eine Kündigungsschutzklage muss nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Ein bloßer Prozesskostenhilfeantrag genügt dafür nach überwiegender Auffassung nicht. Ich rate deshalb stets dazu, die Klage sofort und unbedingt zu erheben und den Antrag parallel zu stellen – da das Arbeitsgericht keinen Kostenvorschuss verlangt, entsteht dadurch kein Nachteil.

Das Gericht prüft anschließend den Antrag. Es kann den Arbeitgeber zur Erfolgsaussicht anhören und fehlende Belege nachfordern. Häufig fällt die Entscheidung im Zusammenhang mit der Güteverhandlung, die in Kündigungssachen meist schon wenige Wochen nach Klageeingang stattfindet. Die Bewilligung wirkt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, zu dem ein vollständiger Antrag vorliegt. Wer seine Unterlagen erst nachreicht, nachdem sich die Parteien im Gütetermin verglichen haben, geht deshalb regelmäßig leer aus. Die vollständigen Unterlagen gehören also vor den ersten Termin zu Gericht.

Lehnt das Arbeitsgericht den Antrag ab, können Sie innerhalb eines Monats sofortige Beschwerde einlegen. Über sie entscheidet im Bezirk Nürnberg das Landesarbeitsgericht Nürnberg.

Was die Prozesskostenhilfe abdeckt – und was nicht

Mit der Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und die Vergütung Ihres eigenen Anwalts, je nach Einkommen vollständig oder gegen Ratenzahlung. Vor dem Arbeitsgericht besteht zwar kein Anwaltszwang. Nach § 121 Absatz 2 ZPO wird Ihnen aber ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Arbeitgeber seinerseits anwaltlich vertreten ist. Dieser Gedanke der Waffengleichheit führt in Kündigungsschutzverfahren nahezu immer zur Beiordnung.

Der beigeordnete Anwalt rechnet unmittelbar mit der Staatskasse ab. Für die Tätigkeiten, die von der Bewilligung umfasst sind, darf er von Ihnen keine zusätzliche Vergütung verlangen.

Aufmerksamkeit verdient der Vergleich. In vielen Kündigungsschutzverfahren regeln die Parteien darin mehr als den eigentlichen Streitgegenstand, etwa ein wohlwollendes Zeugnis, eine bezahlte Freistellung oder offene Urlaubsansprüche. Für diesen sogenannten Vergleichsmehrwert muss die Prozesskostenhilfe ausdrücklich erweitert werden. Andernfalls bleiben die darauf entfallenden Gebühren an Ihnen hängen.

Nicht übernommen werden nach § 123 ZPO die Kosten der Gegenseite. In der ersten Instanz spielt das wegen § 12a ArbGG keine Rolle. Ab der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht trägt jedoch die unterlegene Partei auch die Anwaltskosten des Gegners – und dieses Risiko deckt die Prozesskostenhilfe nicht ab. Zudem gilt die Bewilligung nur für die jeweilige Instanz; für ein Berufungsverfahren ist ein neuer Antrag erforderlich.

Schließlich betrifft die Prozesskostenhilfe nur das gerichtliche Verfahren. Für eine Beratung oder Vertretung außerhalb eines Prozesses, etwa bei einer Abmahnung oder einem angebotenen Aufhebungsvertrag, kommt stattdessen Beratungshilfe in Betracht, die beim örtlichen Amtsgericht beantragt wird.

Die Folgen: Raten, Nachprüfung und die Abfindung

Mit dem Ende des Prozesses ist die Prozesskostenhilfe nicht erledigt. Wurden Raten festgesetzt, zahlen Sie diese an die Staatskasse, bis die Kosten gedeckt oder 48 Monatsraten erreicht sind. Sind Sie länger als drei Monate mit einer Rate im Rückstand, kann das Gericht die Bewilligung aufheben.

Daneben gilt eine vierjährige Nachprüfungsphase. Nach § 120a ZPO soll das Gericht die Zahlungsanordnung ändern, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens wesentlich verbessern. In dieser Zeit müssen Sie dem Gericht unaufgefordert und unverzüglich jede Adressänderung mitteilen, ebenso eine wesentliche Verbesserung Ihrer Einkünfte. Bei laufendem Einkommen liegt sie vor, wenn das Bruttoeinkommen nicht nur einmalig um mehr als 100 Euro monatlich steigt; dasselbe gilt, wenn abzugsfähige Belastungen in dieser Höhe wegfallen. Gerade nach einem Kündigungsschutzverfahren wird das häufig relevant: Wer vom Arbeitslosengeld in eine neue Stelle wechselt, muss dies melden. Zudem kann das Gericht jederzeit eine aktuelle Erklärung über Ihre Verhältnisse verlangen.

Besonders bedeutsam ist die Abfindung. Was Sie durch den Prozess erlangen, kann nach § 120a Absatz 3 ZPO selbst eine wesentliche Verbesserung darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zählt eine tatsächlich ausgezahlte Abfindung zum einzusetzenden Vermögen (Beschluss vom 24. April 2006 – 3 AZB 12/05). Ihnen verbleibt der Schonbetrag von 10.000 Euro zuzüglich 500 Euro für jede überwiegend unterhaltene Person; ein darüber hinausgehender Nettobetrag kann zur Deckung der Prozesskosten herangezogen werden.

Ob daneben – wie das Bundesarbeitsgericht 2006 angenommen hat – ein zusätzlicher Betrag für die typischen Kosten der Stellensuche verschont bleibt, ist seit der Anhebung des Schonbetrags umstritten. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat dies 2025 verneint und die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (13 Ta 344/24). Wer eine höhere Abfindung erwartet, sollte diese Folge deshalb schon bei den Vergleichsverhandlungen einkalkulieren.

Verletzen Sie die Mitteilungspflichten absichtlich oder grob nachlässig oder reagieren Sie nicht auf Anfragen des Gerichts, droht nach § 124 ZPO die Aufhebung der Bewilligung. Dann müssen Sie sämtliche Kosten nachträglich selbst tragen, einschließlich der vollen Vergütung Ihres Anwalts. Erst vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens ist eine Änderung zu Ihrem Nachteil ausgeschlossen.

Prozesskostenhilfe ist kein Almosen, sondern ein gesetzlicher Anspruch, der Ihnen gegenüber einem finanziell überlegenen Arbeitgeber Waffengleichheit verschafft. Entscheidend ist, früh und vollständig zu handeln: Die Klagefrist läuft unabhängig vom Antrag, und nur ein vollständiger Antrag vor dem ersten Termin sichert die Bewilligung. Klären Sie vorab, ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine Gewerkschaftsmitgliedschaft besteht, und behalten Sie die Mitteilungspflichten in den folgenden vier Jahren im Blick – besonders dann, wenn eine Abfindung fließt.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und in Erlangen, Nürnberg, Fürth oder Umgebung arbeiten, prüfe ich gern Ihre Erfolgsaussichten und übernehme den Antrag auf Prozesskostenhilfe gleich mit. Melden Sie sich am besten unmittelbar nach Zugang der Kündigung, damit keine Frist verloren geht.

Jetzt online Erstberatung beim Anwalt buchen
Dominik Hofrichter: Anwalt für Arbeitsrecht in Erlangen
Dominik Hofrichter: Anwalt für Arbeitsrecht in Erlangen

Dominik Hofrichter ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht in der Erlanger Kanzlei SALLECK + PARTNER. Er betreut das Referat Arbeitsrecht und berät sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts.

arbeitsrecht-erlangen.de
Logo