Dominik Hofrichter: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Erlangen

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Wann Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben: Gründe & Beispiele

Wer krank ist, bekommt weiter sein Gehalt – so jedenfalls die verbreitete Vorstellung. Tatsächlich gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) knüpft den Anspruch an eine entscheidende Voraussetzung: Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht selbst verschuldet sein.

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In meiner Beratungspraxis in Erlangen begegnet mir diese Frage regelmäßig, und zwar von beiden Seiten. Arbeitgeber wollen wissen, ob sie nach einer Schönheitsoperation, einem Motorradunfall unter Alkohol oder einer Verletzung beim Kampfsport wirklich zahlen müssen. Arbeitnehmer erhalten plötzlich eine Abrechnung ohne Lohn und fragen, ob das rechtens ist.

Dieser Beitrag erklärt, wann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt, welche Fallgruppen die Rechtsprechung entwickelt hat und worauf Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber achten sollten.

Der Grundsatz: Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG

Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts für bis zu sechs Wochen, wenn er infolge einer Krankheit arbeitsunfähig wird. Danach springt in der Regel die gesetzliche Krankenkasse mit dem Krankengeld ein.

Der Anspruch hat mehrere Voraussetzungen:

  • Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen: In den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses besteht nach § 3 Abs. 3 EFZG noch kein Anspruch. In dieser Zeit zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
  • Krankheit: Gemeint ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf.
  • Arbeitsunfähigkeit: Der Arbeitnehmer kann seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht oder nur unter der Gefahr ausüben, seinen Zustand zu verschlimmern.
  • Alleinige Ursache: Die Krankheit muss der einzige Grund dafür sein, dass nicht gearbeitet wird.
  • Kein Verschulden: Den Arbeitnehmer darf an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden treffen.

Das letzte Merkmal steht im Mittelpunkt dieses Beitrags. Es ist zugleich das umstrittenste, denn der Gesetzgeber hat nicht definiert, was »Verschulden« in diesem Zusammenhang bedeutet. Diese Lücke hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über Jahrzehnte gefüllt.

Wichtig vorab: Die Entgeltfortzahlung ist der Regelfall. Wer sich auf ein Verschulden des Arbeitnehmers beruft, um nicht zahlen zu müssen, muss dafür gute Gründe haben – und diese im Streitfall auch beweisen können.

Was bedeutet »Verschulden« im Entgeltfortzahlungsrecht?

Der Verschuldensbegriff des § 3 EFZG ist nicht derselbe wie im allgemeinen Zivilrecht. Dort haftet man bereits für einfache Fahrlässigkeit. Für die Entgeltfortzahlung genügt das nicht.

Das BAG spricht vom sogenannten »Verschulden gegen sich selbst«. Schuldhaft handelt nur, wer in erheblichem Maße gegen das Verhalten verstößt, das ein verständiger Mensch im eigenen Interesse von sich erwarten würde. Gefordert ist also ein grober, besonders leichtsinniger oder gar vorsätzlicher Verstoß gegen die eigenen Gesundheitsinteressen.

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Der Hintergrund ist nachvollziehbar: Es wäre unbillig, die Folgen eines solchen Verhaltens auf den Arbeitgeber abzuwälzen. Der Arbeitnehmer soll das Risiko selbst tragen, wenn er sich leichtfertig in Gefahr begibt. Umgekehrt soll aber nicht jede kleine Unachtsamkeit den Lohnanspruch kosten. Wer beim Joggen umknickt, beim Kochen in den Finger schneidet oder sich im Winter eine Grippe einfängt, behält seinen Anspruch selbstverständlich.

In der Praxis bedeutet das: Ein Verschulden liegt eher selten vor. Die Gerichte prüfen stets den Einzelfall und legen einen strengen Maßstab an. Gleichwohl haben sich typische Konstellationen herausgebildet, in denen der Anspruch regelmäßig entfällt.

Hinzu kommt eine zweite, oft übersehene Ebene: Manchmal fehlt es schon an einer Krankheit im Rechtssinn. Das betrifft insbesondere medizinisch nicht notwendige Eingriffe, bei denen ein gesunder Körper aus eigenem Wunsch verändert wird.

Schönheits-OP, Tattoo und Piercing: Wer zahlt die Ausfallzeit?

Nasenkorrektur, Fettabsaugung, Brustvergrößerung oder Lidstraffung: Ästhetische Eingriffe sind längst verbreitet. Nach der Operation folgen oft Tage oder Wochen, in denen der Patient nicht arbeiten kann. Muss der Arbeitgeber in dieser Zeit das Gehalt weiterzahlen?

Die Antwort lautet in aller Regel: nein. Ein rein kosmetischer Eingriff ohne medizinische Indikation dient nicht der Heilung einer Krankheit. Der Arbeitnehmer ist vor dem Eingriff gesund und entscheidet sich freiwillig dafür, seinen Körper verändern zu lassen. Die anschließende Arbeitsunfähigkeit ist die vorhersehbare Folge dieser Entscheidung. Nach herrschender Auffassung entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung – entweder weil es schon an einer Krankheit fehlt oder weil die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet ist.

Anders liegt es, wenn der Eingriff medizinisch notwendig ist. Beispiele sind eine Brustverkleinerung wegen chronischer Rückenbeschwerden, die Rekonstruktion nach einer Krebserkrankung oder die Korrektur einer Unfallverletzung. Hier steht die Heilbehandlung im Vordergrund, und der Arbeitnehmer erhält seinen Lohn wie bei jeder anderen Operation. Entscheidend ist also, ob ein Arzt den Eingriff aus gesundheitlichen Gründen für erforderlich hält.

Komplikationen nach dem Eingriff

Schwieriger wird es, wenn nach einer Schönheits-OP Komplikationen auftreten, etwa eine Wundinfektion oder eine Thrombose. Auch hier sprechen gute Gründe gegen einen Anspruch. Wer sich einem nicht notwendigen Eingriff unterzieht, nimmt dessen bekannte Risiken bewusst in Kauf.

Diese Sichtweise hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein für Tätowierungen bestätigt (Urteil vom 22.05.2025, Az. 5 Sa 284 a/24). Eine Pflegehilfskraft hatte sich am Unterarm tätowieren lassen. Die Stelle entzündete sich, und sie war mehrere Tage arbeitsunfähig. Das Gericht verneinte den Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Eine Entzündung sei eine nicht ganz fernliegende Folge einer Tätowierung. Wer sich freiwillig tätowieren lasse, handle insoweit schuldhaft im Sinne des § 3 EFZG. Für Piercings gelten dieselben Überlegungen.

Parallele im Sozialrecht

Der Gesetzgeber denkt in dieselbe Richtung. Nach § 52 Abs. 2 SGB V kann die Krankenkasse Versicherte an den Behandlungskosten beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise versagen, wenn eine Erkrankung Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist. Wer sich also für einen solchen Eingriff entscheidet, sollte die Ausfallzeit von vornherein einplanen – am besten mit Urlaub.

Selbstverschulden in der Praxis: Die wichtigsten Fallgruppen

Neben ästhetischen Eingriffen gibt es weitere Konstellationen, in denen Gerichte ein Verschulden gegen sich selbst angenommen haben. Die Grenzen sind fließend; maßgeblich bleibt immer der Einzelfall.

Verkehrsunfälle

Der Straßenverkehr ist der Klassiker. Wer betrunken Auto fährt und verunglückt, handelt regelmäßig grob leichtsinnig und verliert seinen Anspruch. Dasselbe gilt für erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, riskante Überholmanöver oder das Fahren trotz Übermüdung. Auch wer sich nicht anschnallt und deshalb schwerer verletzt wird, kann leer ausgehen. Das BAG hat dies bereits früh entschieden, soweit die Verletzungen gerade auf den fehlenden Gurt zurückgehen. Ein einfacher Fahrfehler, wie er jedem passieren kann, reicht dagegen nicht.

Alkohol und Drogen

Bei Alkohol ist zu unterscheiden. Wer sich betrinkt und dann etwa die Treppe hinunterstürzt, handelt in der Regel schuldhaft. Alkoholabhängigkeit ist dagegen eine anerkannte Krankheit. Die durch sie verursachte Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich nicht verschuldet, weil der Betroffene sein Trinkverhalten gerade nicht mehr steuern kann. Das gilt nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 18.03.2015, Az. 10 AZR 99/14) im Regelfall sogar für einen Rückfall nach einer Therapie. Ein Verschulden lässt sich hier nur ausnahmsweise begründen, etwa durch ein medizinisches Gutachten.

Sport und Freizeit

Viele Arbeitgeber halten Kampfsport, Motocross oder Fallschirmspringen für leichtsinnig. Die Rechtsprechung ist hier jedoch großzügig. Kaum eine Sportart gilt als per se so gefährlich, dass jede Verletzung selbst verschuldet wäre. Ein Verschulden kommt eher in Betracht, wenn jemand seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich überschätzt, grob gegen die Regeln des Sports verstößt oder elementare Schutzausrüstung weglässt. Wer beim Fußball im Verein das Kreuzband reißt, behält seinen Lohnanspruch.

Schlägereien

Wer sich in eine Schlägerei verwickelt, kann ebenfalls seinen Anspruch verlieren. Das gilt vor allem, wenn er den Streit selbst provoziert oder angefangen hat. Wer dagegen angegriffen wird und sich verteidigt, handelt nicht schuldhaft.

Verstöße gegen Arbeitsschutz und ärztlichen Rat

Schuldhaft kann auch handeln, wer vorgeschriebene Schutzausrüstung wie Sicherheitsschuhe oder Schutzbrille bewusst nicht trägt und sich deshalb verletzt. Ähnliches gilt für Arbeitnehmer, die ärztliche Anweisungen grob missachten und so ihre Genesung verzögern. Und wer neben seiner Hauptbeschäftigung einen Nebenjob in einem Umfang ausübt, der zu völliger Erschöpfung führt, setzt sich ebenfalls dem Vorwurf des Selbstverschuldens aus.

Was das Gesetz ausdrücklich nicht als Verschulden wertet

Manche Eingriffe sind ebenfalls freiwillig und medizinisch nicht zwingend erforderlich. Der Gesetzgeber hat sie dennoch bewusst vom Verschuldensvorwurf ausgenommen.

  • Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch: Nach § 3 Abs. 2 EFZG gilt eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs als unverschuldet. Gleiches gilt für einen Abbruch innerhalb von zwölf Wochen nach Beratung im Sinne von § 218a Abs. 1 StGB. Hier wird der Lohn also fortgezahlt.
  • Organ- und Gewebespende: Wer Organe, Gewebe oder Blut zur Separation von Blutstammzellen spendet, hat nach § 3a EFZG ebenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber kann sich die Kosten von der Krankenkasse des Empfängers erstatten lassen.
  • Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation: Für bewilligte Kuren und Reha-Maßnahmen gilt nach § 9 EFZG die Entgeltfortzahlung entsprechend.

Auch abseits dieser Sonderregeln gilt: Eine Erkrankung, die auf einem allgemeinen Lebensrisiko beruht, ist nie verschuldet. Rauchen, Übergewicht oder eine ungesunde Lebensweise führen nach ganz herrschender Meinung nicht zum Verlust des Anspruchs, wenn daraus eine Krankheit entsteht. Ebenso wenig darf der Arbeitgeber die Zahlung verweigern, weil er die Erkrankung für vorhersehbar hält oder ein Arbeitnehmer häufig krank ist. Psychische Erkrankungen wie Depressionen oder Burnout sind ebenfalls nicht selbst verschuldet.

Diese Fälle zeigen: Der Verschuldensvorwurf ist eine Ausnahme für echtes Fehlverhalten, nicht ein Instrument zur Bewertung der Lebensführung.

Beweislast und Praxistipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Im Streitfall kommt es oft weniger auf die Rechtslage als auf die Beweisbarkeit an. Hier gilt eine klare Regel: Der Arbeitgeber muss das Verschulden des Arbeitnehmers darlegen und beweisen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält keine Angaben zur Ursache der Erkrankung. Der Arbeitgeber erfährt also oft gar nicht, warum ein Mitarbeiter fehlt.

Gibt es jedoch konkrete Anhaltspunkte für ein Selbstverschulden – etwa einen Unfallbericht, Aussagen von Kollegen oder ein bekannt gewordenes Tattoo –, trifft den Arbeitnehmer eine Mitwirkungspflicht. Er muss dann die Umstände schildern, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Verweigert er dies, kann sich das im Prozess zu seinen Lasten auswirken.

Tipps für Arbeitnehmer

  • Planen Sie für Schönheitsoperationen, Tattoos und ähnliche Eingriffe Urlaub ein. Das vermeidet Streit und Lohneinbußen.
  • Lassen Sie sich die medizinische Notwendigkeit eines Eingriffs ärztlich bestätigen, wenn sie besteht.
  • Bleibt das Gehalt aus, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Diese zahlt in vielen Fällen Krankengeld und kann sich das Geld später beim Arbeitgeber zurückholen, wenn er zu Unrecht nicht gezahlt hat.
  • Beachten Sie arbeits- und tarifvertragliche Ausschlussfristen. Ansprüche können oft schon nach drei Monaten verfallen, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht werden.

Tipps für Arbeitgeber

  • Verweigern Sie die Entgeltfortzahlung nicht auf bloßen Verdacht. Ein Verstoß gegen das EFZG kann zu Nachzahlungen, Prozesskosten und einem belasteten Arbeitsverhältnis führen.
  • Dokumentieren Sie konkrete Anhaltspunkte sorgfältig und fragen Sie gezielt nach, wenn ein Verschulden naheliegt.
  • Beachten Sie den strengen Maßstab der Rechtsprechung: Leichtsinn im Alltag genügt nicht, es braucht einen groben Verstoß.
  • Lassen Sie sich im Zweifel vor einer Zahlungsverweigerung beraten.

Fazit

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist stark, aber nicht grenzenlos. Wer sich freiwillig einer Schönheitsoperation, Tätowierung oder einem Piercing unterzieht, trägt das Risiko der Ausfallzeit regelmäßig selbst – auch bei Komplikationen. Ebenso verliert seinen Anspruch, wer sich grob leichtsinnig verhält, etwa betrunken Auto fährt oder eine Schlägerei beginnt. In allen anderen Fällen bleibt es bei der Grundregel: Wer krank ist, erhält sein Gehalt. Weil die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, lohnt sich frühzeitige anwaltliche Beratung – für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber.

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Dominik Hofrichter: Anwalt für Arbeitsrecht in Erlangen
Dominik Hofrichter: Anwalt für Arbeitsrecht in Erlangen

Dominik Hofrichter ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht in der Erlanger Kanzlei SALLECK + PARTNER. Er betreut das Referat Arbeitsrecht und berät sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts.

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