Dominik Hofrichter: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Erlangen

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Kann ich nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage noch meinen Anwalt wechseln?

Die Kündigung ist ausgesprochen, die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG gewahrt, die Klage liegt beim Arbeitsgericht. Doch dann merken Sie: Mit Ihrem Anwalt läuft es nicht. Rückrufe bleiben aus, die Strategie überzeugt Sie nicht, oder das Vertrauen ist schlicht weg. Viele Mandanten glauben in dieser Lage, sie seien an ihren Anwalt gebunden, bis das Verfahren vorbei ist.

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Die kurze Antwort lautet: Ja, Sie können Ihren Anwalt auch während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens jederzeit wechseln. Das gilt für Arbeitnehmer genauso wie für Arbeitgeber. Allerdings hat ein Wechsel Folgen – vor allem bei den Kosten und beim Zeitplan des Verfahrens. Wer diese Folgen kennt, kann eine bewusste Entscheidung treffen und typische Fehler vermeiden.

In diesem Beitrag erkläre ich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht im Großraum Erlangen, worauf es beim Anwaltswechsel im arbeitsgerichtlichen Verfahren ankommt: von der rechtlichen Grundlage über den praktischen Ablauf bis zu den Kosten, die viele überraschen.

Die rechtliche Grundlage: freie Anwaltswahl und jederzeitige Kündigung des Mandats

In Deutschland gilt der Grundsatz der freien Anwaltswahl. Nach § 3 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) hat jeder das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten von einem Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vertreten zu lassen. Dieses Recht endet nicht mit der Klageerhebung. Es besteht während des gesamten Prozesses fort – in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht ebenso wie in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht.

Rechtlich ist das Anwaltsmandat ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. Weil die anwaltliche Tätigkeit auf besonderem Vertrauen beruht, handelt es sich um einen Dienst „höherer Art“ im Sinne des § 627 BGB. Die Folge: Der Mandant kann den Vertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen. Sie müssen also weder ein Fehlverhalten Ihres Anwalts nachweisen noch eine Kündigungsfrist abwarten.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Ebenen. Das Mandat ist der Vertrag zwischen Ihnen und dem Anwalt. Die Prozessvollmacht ist die Befugnis, Sie gegenüber dem Gericht und der Gegenseite zu vertreten. Beides endet nicht automatisch gleichzeitig. Wie Sie beide Ebenen sauber beenden, zeige ich weiter unten beim praktischen Ablauf.

Übrigens kann auch der Anwalt das Mandat kündigen. Er darf dies allerdings nicht „zur Unzeit“ tun, also nicht so, dass Sie sich keinen neuen Vertreter mehr rechtzeitig besorgen können – etwa am Vorabend eines Kammertermins. Ansonsten macht er sich schadensersatzpflichtig (§ 627 Abs. 2 BGB).

Typische Gründe für einen Anwaltswechsel – und wann er sinnvoll ist

In meiner Praxis erlebe ich regelmäßig Mandanten, die während eines laufenden Verfahrens zu mir wechseln. Die Gründe ähneln sich:

  • Fehlende Erreichbarkeit: E-Mails bleiben tagelang unbeantwortet, Schriftsätze der Gegenseite werden nicht weitergeleitet oder nicht erklärt.
  • Unterschiedliche Ziele: Der Mandant möchte eine Abfindung aushandeln, der Anwalt setzt allein auf Weiterbeschäftigung – oder umgekehrt.
  • Fehlende Spezialisierung: Der Anwalt ist ein Allrounder, der Fall aber kompliziert, etwa bei Sozialauswahl, Massenentlassung, Betriebsratsanhörung oder Sonderkündigungsschutz.
  • Ein schlecht verlaufener Gütetermin: Der Mandant hatte den Eindruck, unvorbereitet in die Verhandlung gegangen zu sein.
  • Wechsel aus dem Gewerkschaftsrechtsschutz: Manche Mitglieder wünschen sich nach der ersten Instanz eine individuellere Betreuung durch einen Fachanwalt.
  • Praktische Gründe: Umzug, Sprachbarrieren oder eine Kanzlei, die den Fall intern an wechselnde Mitarbeiter weiterreicht.

Nicht jede Unzufriedenheit rechtfertigt allerdings einen Wechsel. Arbeitsgerichtliche Verfahren verlaufen oft anders, als Mandanten erwarten: Der Gütetermin ist kurz, das Gericht drängt auf einen Vergleich, und eine Abfindung fällt geringer aus als erhofft. Das ist nicht zwingend ein Fehler Ihres Anwalts.

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Mein Rat: Sprechen Sie Ihre Bedenken zuerst offen an. Ein klares Gespräch über Strategie und Erwartungen löst viele Probleme. Wenn Sie danach weiterhin unsicher sind, ist eine Zweitmeinung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ein guter Zwischenschritt. Sie können sich jederzeit von einem anderen Anwalt beraten lassen, ohne Ihr bestehendes Mandat sofort zu beenden.

So läuft der Wechsel praktisch ab: Vollmacht, Gericht, Handakte und Fristen

Ein Anwaltswechsel im laufenden Prozess ist kein komplizierter Vorgang. Er sollte aber in der richtigen Reihenfolge erfolgen, damit keine Vertretungslücke entsteht.

  1. Neuen Anwalt zuerst beauftragen. Suchen Sie sich den neuen Anwalt, bevor Sie das alte Mandat kündigen. So ist sichergestellt, dass jemand Fristen und Termine im Blick hat. Bringen Sie zum ersten Gespräch die Kündigung, die Klageschrift, alle Schriftsätze und gerichtlichen Ladungen mit.
  2. Altes Mandat schriftlich kündigen. Eine kurze E-Mail oder ein Brief genügt. Bitten Sie darin um Herausgabe der Handakte an den neuen Anwalt und um eine Schlussrechnung.
  3. Gericht informieren. Der neue Anwalt zeigt dem Arbeitsgericht seine Vertretung an. Nach § 87 ZPO, der über § 46 Abs. 2 ArbGG auch im Arbeitsgerichtsverfahren gilt, wird das Erlöschen der alten Vollmacht gegenüber Gericht und Gegenseite erst mit dieser Anzeige wirksam. Vor dem Landesarbeitsgericht, wo Vertretungszwang herrscht, endet die Vertretung sogar erst, wenn ein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt ist.
  4. Akten übergeben. Der bisherige Anwalt muss die Handakte grundsätzlich herausgeben (§ 50 BRAO). Er darf sie zurückhalten, solange seine Vergütung nicht bezahlt ist – außer dies wäre unangemessen, etwa weil Fristen drohen. Unabhängig davon kann der neue Anwalt beim Gericht Akteneinsicht nehmen.

Achtung bei Fristen und Terminen: Der Anwaltswechsel hält das Verfahren nicht an. Kündigungsschutzverfahren sind nach § 61a ArbGG besonders zu beschleunigen. Vom Gericht gesetzte Fristen zur Stellungnahme laufen weiter, und verspäteter Vortrag kann zurückgewiesen werden. Ein neuer Anwalt hat zwar oft gute Chancen auf eine kurze Fristverlängerung, einen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Kritisch ist ein Wechsel kurz vor dem Kammertermin oder während einer laufenden Berufungsfrist von einem Monat (§ 66 ArbGG). Hier sollte der neue Anwalt sofort eingebunden werden.

Die Kostenfrage: Warum ein Wechsel teuer werden kann

Der wichtigste Punkt vorab: Wer den Anwalt wechselt, zahlt in der Regel zweimal. Das liegt an der Systematik des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Gesetzliche Gebühren entstehen pro Anwalt und Angelegenheit. Der bisherige Anwalt hat seine Verfahrensgebühr mit der Klageerhebung bereits voll verdient, oft auch schon die Terminsgebühr für den Gütetermin. Der neue Anwalt verdient diese Gebühren noch einmal neu.

Im Arbeitsrecht wiegt das besonders schwer. Nach § 12a ArbGG trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst – auch wenn sie den Prozess gewinnt. Die Mehrkosten eines Wechsels können Sie also nie auf die Gegenseite abwälzen. Der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage beträgt regelmäßig bis zu drei Bruttomonatsgehälter (§ 42 Abs. 2 GKG). Bei einem Gehalt von 4.000 Euro brutto kostet eine weitere Vertretung durch Verfahrens- und Terminsgebühr schnell rund 2.000 Euro zusätzlich.

Eine Ausnahme gilt, wenn der bisherige Anwalt den Wechsel selbst verschuldet hat. Nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert er seinen Vergütungsanspruch, soweit seine Leistungen für Sie infolge der Kündigung kein Interesse mehr haben – vorausgesetzt, er hat Sie durch vertragswidriges Verhalten zur Kündigung veranlasst. Dafür genügt nicht jede Unzufriedenheit. Es braucht einen echten Pflichtverstoß, etwa eine versäumte Frist oder beharrliche Nichterreichbarkeit.

Rechtsschutzversicherung: Prüfen Sie unbedingt Ihre Versicherungsbedingungen. Viele Versicherer übernehmen nur die Kosten eines Anwalts. Mehrkosten durch einen freiwilligen Wechsel trägt dann der Versicherte selbst. Anders liegt es meist, wenn der Wechsel unvermeidbar war, etwa bei Tod oder Zulassungsverlust des Anwalts. Holen Sie vor dem Wechsel eine schriftliche Kostenzusage ein.

Prozesskostenhilfe: Wurde Ihnen Ihr Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet, bewilligen Gerichte einen neuen Anwalt auf Staatskosten nur aus wichtigem Grund. Fehlt ein solcher Grund, erfolgt die neue Beiordnung häufig nur unter der Bedingung, dass der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen.

Was Arbeitgeber beim Anwaltswechsel beachten sollten

Auch Arbeitgeber können ihren Prozessvertreter jederzeit austauschen. Die rechtlichen Regeln sind dieselben. In der Praxis kommt der Wechsel auf Arbeitgeberseite häufiger vor, als man denkt: Die allgemein tätige Hauskanzlei hat die Kündigung vorbereitet, im Prozess zeigt sich aber, dass arbeitsrechtliche Spezialkenntnisse fehlen. Oder die Kündigung war formell angreifbar, und die Geschäftsführung will eine zweite Einschätzung.

Für Arbeitgeber gibt es jedoch einen zusätzlichen Kostenfaktor, der oft unterschätzt wird: das Annahmeverzugslohnrisiko nach § 615 BGB. Verliert der Arbeitgeber den Prozess, muss er das Gehalt für die gesamte Verfahrensdauer nachzahlen – abzüglich dessen, was der Arbeitnehmer anderweitig verdient oder böswillig zu verdienen unterlassen hat. Jeder Monat Verzögerung erhöht dieses Risiko. Ein Anwaltswechsel, der zu Vertagungen führt, kann daher deutlich teurer werden als die doppelten Anwaltsgebühren.

Umgekehrt kann ein früher Wechsel zu einem spezialisierten Anwalt gerade deshalb sinnvoll sein. Wer die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen lässt, kann rechtzeitig einen Vergleich steuern, bevor das Annahmeverzugsrisiko wächst. Als Arbeitgeber sollten Sie außerdem bedenken, dass ein Wechsel für die Gegenseite sichtbar ist. Das ist kein Nachteil, solange der neue Vertreter souverän und gut vorbereitet auftritt.

Praxistipps und Fazit: Wechseln ja – aber mit Plan

Ein Anwaltswechsel nach Erhebung der Kündigungsschutzklage ist jederzeit möglich. Er ist Ihr gutes Recht und manchmal die beste Entscheidung für den Ausgang des Verfahrens. Damit er gelingt, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Erst sprechen, dann kündigen: Klären Sie Missverständnisse mit Ihrem bisherigen Anwalt, bevor Sie das Mandat beenden.
  • Zweitmeinung einholen: Lassen Sie den Stand des Verfahrens von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.
  • Kosten vorher klären: Fragen Sie den neuen Anwalt nach den voraussichtlichen Gebühren und holen Sie eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.
  • Lückenlos übergeben: Beauftragen Sie den neuen Anwalt, bevor Sie dem alten kündigen, und legen Sie alle Unterlagen vollständig vor.
  • Fristen im Blick behalten: Ein Wechsel unterbricht keine Fristen. Je näher ein Termin oder Fristablauf ist, desto schneller müssen Sie handeln.
  • Den richtigen Zeitpunkt wählen: Am günstigsten ist ein Wechsel früh, etwa direkt nach dem Gütetermin oder vor Beginn der Berufung.

Das Fazit: Sie sind nicht an einen Anwalt gebunden, mit dem die Zusammenarbeit nicht funktioniert. Der Wechsel kostet Geld und erfordert Organisation, kann sich aber lohnen – gerade wenn es um Ihren Arbeitsplatz, eine angemessene Abfindung oder als Arbeitgeber um ein hohes Annahmeverzugsrisiko geht.

Sie überlegen, Ihren Anwalt im laufenden Kündigungsschutzverfahren zu wechseln, oder wünschen eine Zweitmeinung? Ich vertrete Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Großraum Erlangen und Nürnberg und prüfe kurzfristig, wie Ihr Verfahren steht und welche Optionen Sie haben. Sprechen Sie mich gern an.

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Dominik Hofrichter: Anwalt für Arbeitsrecht in Erlangen
Dominik Hofrichter: Anwalt für Arbeitsrecht in Erlangen

Dominik Hofrichter ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht in der Erlanger Kanzlei SALLECK + PARTNER. Er betreut das Referat Arbeitsrecht und berät sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts.

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