
Ein Aufhebungsvertrag ist verhandelbar – und wer gut verhandelt, holt oft deutlich mehr heraus als die erste Summe auf dem Papier. Viele Arbeitnehmer bekommen den Vertrag allerdings in einem überraschenden Personalgespräch vorgelegt, verbunden mit dem Hinweis, man solle sich „zeitnah“ entscheiden. Genau in diesem Moment werden die meisten Fehler gemacht.
Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht im Großraum Erlangen und Nürnberg erlebe ich regelmäßig, dass Mandanten einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, bevor sie sich beraten ließen. Danach ist meist nichts mehr zu retten. Denn anders als bei einem Haustürgeschäft gibt es beim Aufhebungsvertrag kein gesetzliches Widerrufsrecht.
In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf es ankommt: wie Sie Ihre Verhandlungsposition realistisch einschätzen, wie hoch eine Abfindung sein kann, welche Punkte neben dem Geld wichtig sind und wie Sie Nachteile beim Arbeitslosengeld und bei der Steuer vermeiden.
1. Nicht sofort unterschreiben: Bedenkzeit ist Ihr gutes Recht
Die wichtigste Regel lautet: Unterschreiben Sie niemals im ersten Gespräch. Ein Aufhebungsvertrag beendet Ihr Arbeitsverhältnis endgültig – und zwar ohne Kündigungsschutz, ohne Betriebsratsanhörung und ohne Kündigungsfrist, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Ein Widerrufsrecht besteht nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat 2019 klargestellt, dass die Verbraucherregeln zum Widerruf für Aufhebungsverträge am Arbeitsplatz nicht gelten (BAG, Urteil vom 7. Februar 2019 – 6 AZR 75/18). Der Arbeitgeber muss lediglich das „Gebot fairen Verhandelns“ einhalten. Er darf also keine psychische Drucksituation schaffen, die Ihre freie Entscheidung erheblich erschwert – etwa indem er eine Schwäche oder Krankheit gezielt ausnutzt.
Die Hürden für eine spätere Unwirksamkeit sind allerdings hoch. Allein die Ansage, das Angebot gelte nur jetzt und sofort, reicht nach der Rechtsprechung in der Regel nicht aus (BAG, Urteil vom 24. Februar 2022 – 6 AZR 333/21). Auch eine Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung gelingt nur in Ausnahmefällen.
Praktisch bedeutet das:
- Bitten Sie um eine Kopie des Entwurfs und um mindestens einige Tage Bedenkzeit.
- Sagen Sie nichts zu, auch nicht mündlich „im Grundsatz“.
- Lassen Sie den Entwurf von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen.
- Beachten Sie: Der Vertrag ist nur in Schriftform wirksam (§ 623 BGB), also mit eigenhändiger Unterschrift beider Seiten auf Papier. Eine E-Mail oder ein eingescanntes PDF genügen nicht.
Verweigert der Arbeitgeber jede Bedenkzeit, ist das meist ein Zeichen dafür, dass er ein großes Interesse an der Trennung hat. Das stärkt Ihre Position.
2. Die eigene Verhandlungsposition realistisch einschätzen
Wie viel Sie herausholen können, hängt vor allem von einer Frage ab: Was würde passieren, wenn Sie Nein sagen? Ein Arbeitgeber bietet einen Aufhebungsvertrag fast immer an, weil eine Kündigung für ihn riskant, teuer oder langwierig wäre. Genau dieses Risiko ist Ihr Verhandlungshebel.
Ihre Position ist umso stärker, je mehr der folgenden Punkte zutreffen:
- Kündigungsschutz: Sie sind länger als sechs Monate im Betrieb, und der Betrieb hat regelmäßig mehr als zehn Vollzeitbeschäftigte. Dann braucht der Arbeitgeber für eine Kündigung einen sozial gerechtfertigten Grund nach dem Kündigungsschutzgesetz.
- Schwacher Kündigungsgrund: Eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung oder eine betriebsbedingte Kündigung mit fehlerhafter Sozialauswahl hält vor Gericht oft nicht.
- Sonderkündigungsschutz: Schwerbehinderte Menschen, Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder oder Datenschutzbeauftragte sind besonders geschützt. Eine Kündigung ist hier nur mit behördlicher Zustimmung oder gar nicht möglich.
- Lange Betriebszugehörigkeit: Sie verlängert die Kündigungsfrist und erhöht das Prozessrisiko des Arbeitgebers.
- Zeitdruck beim Arbeitgeber: Steht eine Umstrukturierung, ein Verkauf oder eine Nachbesetzung an, ist eine schnelle, saubere Trennung für ihn viel wert.
Umgekehrt gilt: Befinden Sie sich noch in der Probezeit oder arbeiten Sie in einem Kleinbetrieb, ist Ihr Spielraum deutlich kleiner. Verhandeln lohnt sich trotzdem fast immer – etwa über Zeugnis, Freistellung oder das Beendigungsdatum.
Ein zweiter Hebel ist Ihre eigene Lage. Haben Sie bereits eine neue Stelle in Aussicht, können Sie entspannter verhandeln. Wer dagegen auf den Arbeitsplatz angewiesen ist, sollte sich bewusst machen, dass er den Vertrag schlicht ablehnen kann. Dann muss der Arbeitgeber kündigen – und Sie können mit einer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ab Zugang reagieren.
3. Die Abfindung: Faustformel als Untergrenze, nicht als Ziel
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in den meisten Fällen nicht. Die Höhe ist Verhandlungssache. In der Praxis hat sich jedoch eine Faustformel etabliert, an der sich auch Arbeitsgerichte bei Vergleichen orientieren:
0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
Ein Beispiel: Bei 4.000 Euro brutto im Monat und zehn Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt sich eine Abfindung von 20.000 Euro (4.000 × 0,5 × 10).
Diese Formel ist ein Ausgangspunkt, keine Obergrenze. Je nach Verhandlungsposition sind Faktoren von 0,75 bis 1,0 oder mehr erreichbar. Das gilt besonders, wenn der Kündigungsgrund schwach ist, Sonderkündigungsschutz besteht oder der Arbeitgeber die Trennung schnell und geräuschlos will.
Achten Sie bei der Berechnung auf das richtige Monatsgehalt. Dazu gehören neben dem Grundgehalt auch anteilige Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, variable Vergütung und der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens. Allein dadurch kann sich die Abfindung spürbar erhöhen.
Weitere Tipps für die Abfindungsverhandlung:
- Nicht das erste Angebot annehmen. Das Startangebot des Arbeitgebers lässt fast immer Luft nach oben.
- Mit Begründung kontern. Ein Gegenangebot wirkt überzeugender, wenn Sie es mit den Schwächen einer möglichen Kündigung begründen.
- Fälligkeit regeln. Vereinbaren Sie, dass die Abfindung mit dem Beendigungsdatum fällig und bereits jetzt entstanden und vererblich ist.
- Brutto oder netto klären. Abfindungen werden in aller Regel brutto vereinbart. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung nicht an, Lohnsteuer schon.
4. Mehr als Geld: Diese Punkte gehören in jeden Aufhebungsvertrag
Viele Arbeitnehmer konzentrieren sich ausschließlich auf die Abfindung. Dabei lassen sich mit den übrigen Vertragsklauseln oft ebenso große Vorteile erzielen – und manche Punkte kosten den Arbeitgeber wenig, sind für Sie aber viel wert.
Arbeitszeugnis: Vereinbaren Sie ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit der Gesamtnote „sehr gut“ oder „gut“. Am besten legen Sie den Text als Anlage zum Vertrag fest oder vereinbaren, dass Sie einen Entwurf vorlegen dürfen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Denken Sie auch an ein Zwischenzeugnis für laufende Bewerbungen.
Bezahlte Freistellung: Eine unwiderrufliche Freistellung bis zum Vertragsende unter Fortzahlung des Gehalts verschafft Ihnen Zeit für die Jobsuche. Regeln Sie, dass Resturlaub und Überstunden während der Freistellung als abgegolten gelten – oder dass sie gesondert ausbezahlt werden.
Sprinterklausel: Mit dieser Klausel dürfen Sie das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden, wenn Sie eine neue Stelle finden. Das eingesparte Gehalt wird ganz oder teilweise Ihrer Abfindung zugeschlagen. Für beide Seiten oft ein guter Deal.
Variable Vergütung und Sonderzahlungen: Halten Sie fest, wie Bonus, Provision, Tantieme oder Weihnachtsgeld für das laufende Jahr behandelt werden – etwa mit einer Zielerreichung von 100 Prozent.
Dienstwagen, Laptop und Handy: Klären Sie, bis wann Sie diese Gegenstände nutzen dürfen und ob Sie sie gegebenenfalls übernehmen können.
Betriebliche Altersversorgung: Lassen Sie prüfen, ob Ihre Anwartschaften unverfallbar sind und was mit Direktversicherung oder Pensionskasse geschieht.
Vorsicht bei der Ausgleichsklausel: Viele Entwürfe enthalten eine Klausel, nach der mit dem Vertrag alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind. Prüfen Sie vor der Unterschrift genau, ob noch offene Forderungen bestehen, etwa Überstunden, Reisekosten oder Bonusansprüche. Sonst verzichten Sie unter Umständen ungewollt darauf.
5. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und Steuern im Blick behalten
Die beste Abfindung nützt wenig, wenn Sie anschließend monatelang kein Arbeitslosengeld erhalten. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst das Arbeitsverhältnis aus Sicht der Agentur für Arbeit selbst. Die Folge ist in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Zusätzlich verkürzt sich die Gesamtdauer des Anspruchs um mindestens ein Viertel.
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag haben. Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit liegt ein solcher Grund insbesondere vor, wenn
- Ihnen sonst eine rechtmäßige betriebs- oder personenbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt gedroht hätte,
- die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird und
- die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt.
Deshalb ist es sinnvoll, im Vertrag festzuhalten, dass er „zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen betriebsbedingten Kündigung“ geschlossen wird. Bei einer höheren Abfindung muss die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung genauer begründet werden.
Wird die Kündigungsfrist verkürzt, droht außerdem ein Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III): Ein Teil der Abfindung wird dann auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das lässt sich vermeiden, indem das Beendigungsdatum der regulären Kündigungsfrist entspricht.
Wichtig: Melden Sie sich spätestens drei Tage nach Unterschrift arbeitsuchend, wenn das Arbeitsverhältnis in weniger als drei Monaten endet. Sonst droht eine weitere Sperrzeit von einer Woche.
Steuern: Abfindungen sind voll steuerpflichtig, können aber nach der sogenannten Fünftelregelung (§ 34 EStG) ermäßigt besteuert werden. Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber diese Ermäßigung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Sie müssen sie selbst in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Steuerlich kann es sich zudem lohnen, die Auszahlung in ein Jahr mit niedrigerem Einkommen zu verschieben, etwa in den Januar des Folgejahres. Lassen Sie das im Einzelfall von einem Steuerberater durchrechnen.
6. Fazit: Mit Strategie verhandeln – und Hilfe holen, bevor Sie unterschreiben
Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitnehmer eine gute Lösung sein: Sie bestimmen den Zeitpunkt mit, sichern sich eine Abfindung und gehen mit einem guten Zeugnis. Voraussetzung ist, dass Sie nicht unter Druck unterschreiben, sondern strategisch verhandeln.
Die wichtigsten Schritte noch einmal im Überblick:
- Bedenkzeit verlangen und im Gespräch nichts zusagen.
- Die eigene Verhandlungsposition anhand von Kündigungsschutz und Kündigungsgrund prüfen.
- Die Abfindung auf Basis des vollständigen Monatsgehalts berechnen und mit Begründung nachverhandeln.
- Zeugnis, Freistellung, Sprinterklausel, Bonus und Ausgleichsklausel ausdrücklich regeln.
- Beendigungsdatum und Begründung so wählen, dass Sperrzeit und Ruhenszeitraum vermieden werden.
- Rechtzeitig arbeitsuchend melden und die Steuerfolgen prüfen.
Oft ist es sinnvoll, die Verhandlung nicht selbst zu führen, sondern einen Anwalt einzuschalten. Das nimmt die Emotionen aus dem Gespräch und signalisiert dem Arbeitgeber, dass Sie Ihre Rechte kennen. Die Anwaltskosten werden häufig durch eine höhere Abfindung mehr als ausgeglichen. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten zudem je nach Tarif, wenn bereits eine Kündigung angedroht wurde.
Sie haben einen Aufhebungsvertrag erhalten? Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Erlangen berate ich Arbeitnehmer aus Erlangen, Nürnberg, Fürth und der gesamten Metropolregion. Ich prüfe Ihren Entwurf kurzfristig, schätze Ihre Verhandlungsposition ein und verhandle auf Wunsch direkt mit Ihrem Arbeitgeber. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin – am besten, bevor Sie etwas unterschreiben.
