
Für viele Beschäftigte in Nürnberg, Fürth und Erlangen ist der Laptop am Küchentisch längst Alltag. Zwei oder drei Tage pro Woche im Home Office, dazwischen eine Videokonferenz aus dem Zug oder eine E-Mail aus dem Café – das ist für viele Arbeitnehmer völlig normal geworden. Rechtlich ist dieser Alltag allerdings weit weniger selbstverständlich, als er sich anfühlt.
Was gilt, wenn Sie auf dem Weg vom Schreibtisch zur Kaffeemaschine stolpern? Muss Ihr Arbeitgeber auch in Ihrer Wohnung für einen gesunden Arbeitsplatz sorgen? Und wer kommt für die Folgen auf, wenn Sie sich auf dem Weg zur Kita verletzen, weil Sie Ihr Kind vor Arbeitsbeginn noch schnell abgeben? Gerade beim Arbeitsschutz und bei der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es beim mobilen Arbeiten Fallstricke, die viele Beschäftigte erst bemerken, wenn bereits etwas passiert ist.
In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, welche Pflichten Ihr Arbeitgeber auch außerhalb des Büros hat, wann ein Unfall in den eigenen vier Wänden als Arbeitsunfall gilt, wo die Gerichte die Grenze ziehen und was Sie nach einem Unfall unbedingt tun sollten, um Ihre Ansprüche zu sichern.
Home Office, Telearbeit, mobiles Arbeiten: Warum die Begriffe rechtlich zählen
Im Alltag werden „Home Office“ und „mobiles Arbeiten“ meist gleichbedeutend verwendet. Arbeitsrechtlich ist das ungenau – und der Unterschied hat ganz praktische Folgen für Ihren Schutz.
Die Arbeitsstättenverordnung kennt den Begriff des Telearbeitsplatzes. Gemeint ist ein fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz in Ihrer Wohnung, für den Sie und Ihr Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit dort und die Dauer der Einrichtung verbindlich vereinbart haben. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber die benötigte Ausstattung – Möbel, Arbeitsmittel und Kommunikationstechnik – selbst bereitstellt und installiert (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Nur für solche echten Telearbeitsplätze gelten Teile der Verordnung, etwa die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze.
Mobiles Arbeiten ist dagegen gesetzlich nicht eigens definiert. Darunter fällt jede Tätigkeit außerhalb des Betriebs, die nicht an einen fest eingerichteten Arbeitsplatz gebunden ist: am Laptop auf dem Sofa, im Zug, im Hotel oder in der Ferienwohnung. Das typische „Home Office“, wie es seit der Pandemie in vielen Unternehmen gelebt wird, ist rechtlich meist mobile Arbeit – schlicht deshalb, weil der Arbeitgeber in Ihrer Wohnung keinen Arbeitsplatz eingerichtet hat.
Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das zweierlei. Erstens gilt bei mobiler Arbeit zwar nicht die Arbeitsstättenverordnung, sehr wohl aber das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz. Zweitens gibt es in Deutschland bislang keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Home Office. Ob, wie oft und unter welchen Bedingungen Sie von zu Hause arbeiten dürfen, ergibt sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Diese Regelungen sollten Sie kennen, denn sie entscheiden häufig auch darüber, wer die Ausstattung bezahlt und wie Ihre Arbeitszeit erfasst wird.
Arbeitsschutz zu Hause: Welche Pflichten Ihr Arbeitgeber auch im Home Office hat
Der wichtigste Grundsatz vorweg: Ihr Arbeitgeber bleibt für Ihre Sicherheit und Gesundheit verantwortlich, auch wenn Sie nicht im Büro sitzen. Das Arbeitsschutzgesetz knüpft nicht an einen bestimmten Ort an, sondern an das Arbeitsverhältnis. Es gilt deshalb am Küchentisch in Fürth genauso wie im Großraumbüro in Nürnberg.
Zentrales Instrument ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Ihr Arbeitgeber muss ermitteln, welche Gefahren mit Ihrer Arbeit verbunden sind, und daraus Schutzmaßnahmen ableiten. Beim mobilen Arbeiten geht es typischerweise um Ergonomie – Stuhl, Tischhöhe, Bildschirm, Beleuchtung –, ausdrücklich aber auch um psychische Belastungen wie Isolation, Arbeitsverdichtung oder die fehlende Trennung von Beruf und Privatleben. Hinzu kommt die Pflicht zur Unterweisung nach § 12 ArbSchG: Sie müssen erfahren, wie Sie Ihren Arbeitsplatz zu Hause gesund einrichten und worauf Sie achten sollten.
In der Praxis stößt der Arbeitgeber dabei an eine Grenze. Ihre Wohnung ist durch Art. 13 GG geschützt; ohne Ihre Zustimmung darf weder Ihr Vorgesetzter noch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Ihre Räume betreten. Viele Unternehmen arbeiten deshalb mit Checklisten, Fragebögen oder Fotos, die Beschäftigte selbst einreichen. Das ist zulässig, entbindet den Arbeitgeber aber nicht von seiner Verantwortung. Umgekehrt sind auch Sie nach §§ 15 und 16 ArbSchG verpflichtet, an Ihrem eigenen Schutz mitzuwirken und erkannte Gefahren zu melden.
Und wer bezahlt Schreibtisch, Bürostuhl und zweiten Monitor? Einen ausdrücklichen gesetzlichen Ausstattungsanspruch für mobile Arbeit gibt es nicht. Allerdings darf der Arbeitgeber Ihnen die Kosten notwendiger Arbeitsschutzmaßnahmen nicht auferlegen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Ordnet er Home Office an, ohne Ihnen einen Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung zu stellen, kommt außerdem ein Anspruch auf Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB in Betracht. Arbeiten Sie dagegen freiwillig zu Hause, obwohl im Büro ein Platz für Sie bereitsteht, sind die Gerichte bei der Kostenerstattung deutlich zurückhaltender.
Wo ein Betriebsrat besteht, redet er maßgeblich mit. Bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit hat er ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, beim Gesundheitsschutz zusätzlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Fragen Sie im Zweifel nach, ob es in Ihrem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten gibt. Dort finden sich oft konkrete Regeln zu Ausstattung, Erreichbarkeit und zur Meldung von Unfällen.
Arbeitszeit, Erreichbarkeit und psychische Belastung
Viele Beschäftigte unterschätzen, dass das Arbeitszeitgesetz im Home Office uneingeschränkt gilt. Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten, zehn Stunden sind nur bei entsprechendem Ausgleich zulässig (§ 3 ArbZG). Nach sechs Stunden steht Ihnen eine Pause von mindestens 30 Minuten zu, nach neun Stunden von 45 Minuten (§ 4 ArbZG). Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn müssen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen (§ 5 ArbZG).
Gerade diese Ruhezeit gerät beim mobilen Arbeiten schnell ins Rutschen. Wer abends um 22 Uhr „nur kurz“ E-Mails beantwortet und morgens um 7 Uhr wieder am Rechner sitzt, riskiert bereits einen Verstoß. Verantwortlich für die Einhaltung ist Ihr Arbeitgeber: Er muss die Arbeit so organisieren, dass die Grenzen eingehalten werden können. Eine allgemeine Pflicht, außerhalb Ihrer Arbeitszeit erreichbar zu sein, besteht nicht – es sei denn, Rufbereitschaft ist wirksam vereinbart.
Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) steht außerdem fest, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen müssen, auch im Home Office. Für Sie ist eine saubere Zeiterfassung doppelt wertvoll: Sie belegt Überstunden und kann im Ernstfall nachweisen, dass Sie zum Zeitpunkt eines Unfalls gearbeitet haben.
Politisch ist das Arbeitszeitrecht in Bewegung. Das Bundesarbeitsministerium hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, der eine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung vorsieht und über Tarifverträge eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit ermöglichen soll. Verabschiedet ist davon bislang nichts (Stand: Oktober 2026). Bis zu einer Gesetzesänderung gelten die bisherigen Grenzen unverändert.
Zunehmend wichtig sind psychische Belastungen. Isolation, ständige Erreichbarkeit über Messenger und Videokonferenzen im Minutentakt können krank machen, und die Gefährdungsbeurteilung muss diese Faktoren ausdrücklich erfassen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Wenn die Arbeit zu Hause Sie dauerhaft überfordert, sprechen Sie das an – bei Ihrer Führungskraft, beim Betriebsrat oder beim Betriebsarzt. Hilft der Arbeitgeber trotz Beschwerde nicht ab, können Sie sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden (§ 17 Abs. 2 ArbSchG).
Gesetzliche Unfallversicherung: Seit 2021 gleicher Schutz wie im Betrieb
Die gute Nachricht zuerst: Auch im Home Office sind Sie über Ihren Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert, ohne selbst Beiträge zu zahlen. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse Ihres Arbeitgebers.
Lange Zeit war dieser Schutz zu Hause allerdings lückenhaft. Die Gerichte erkannten im Home Office im Wesentlichen nur Betriebswege an, etwa den Gang zum Drucker. Wer in die eigene Küche ging, um Wasser zu holen, war nicht versichert (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016). Dasselbe galt für den Weg, auf dem Eltern ihr Kind aus dem Home Office in die Kita brachten (BSG, Urteil vom 30. Januar 2020, B 2 U 19/18 R).
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber diese Lücken zum 18. Juni 2021 geschlossen. Seitdem bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII: Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie auf der Unternehmensstätte. Zusätzlich sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII die unmittelbaren Wege versichert, auf denen Sie Ihr Kind wegen Ihrer Berufstätigkeit aus dem Home Office in fremde Obhut bringen, etwa in die Kita oder zur Tagesmutter, und wieder abholen.
Entscheidend ist der Maßstab: Geschützt ist nicht alles, was zu Hause passiert, sondern das, was auch im Büro geschützt wäre. Im Betrieb ist etwa der Weg zur Toilette oder zur Kantine versichert, nicht aber der Toilettengang selbst oder das Essen – genauso ist es nun in Ihrer Wohnung. Weil das Gesetz ausdrücklich auch „einen anderen Ort“ nennt, gilt der Schutz ebenso beim mobilen Arbeiten im Zug, im Hotel oder im Coworking-Space.
Im Einzelfall kommt es auf die sogenannte Handlungstendenz an: Wollten Sie im Moment des Unfalls etwas tun, das Ihrer Arbeit dient? Dann liegt ein Arbeitsunfall nahe. Stand dagegen ein privates Motiv im Vordergrund – Wäsche aufhängen, ein Paket für die Nachbarn annehmen, kurz mit dem Hund vor die Tür –, besteht in diesem Moment kein Versicherungsschutz.
Grenzfälle aus der Rechtsprechung: Treppe, Heizung, Kaffee und Mittagspause
Wie schmal der Grat im Einzelfall ist, zeigen einige Entscheidungen der vergangenen Jahre.
Ein Gebietsverkaufsleiter stürzte morgens auf der Wendeltreppe zwischen Schlafzimmer und häuslichem Büro und brach sich einen Brustwirbel. Das Bundessozialgericht hat einen Arbeitsunfall anerkannt (Urteil vom 8. Dezember 2021, B 2 U 4/21 R): Der erste Weg zur Arbeitsaufnahme sei ein versicherter Betriebsweg. Maßgeblich war, dass dieser Weg allein der Arbeit diente – der Kläger begann üblicherweise ohne Frühstück direkt mit der Arbeit.
Auch Gefahren, die von privaten Gegenständen ausgehen, können versichert sein. Ein Versicherter, der im Wohnzimmer arbeitete, wollte im Keller die Heizung hochdrehen; dabei kam es zu einer Verpuffung im Kessel. Das BSG bejahte einen Arbeitsunfall, weil auch der Arbeitsplatz beheizt werden sollte (Urteil vom 21. März 2024, B 2 U 14/21 R). Anders sah es das LSG Berlin-Brandenburg bei einem Softwareentwickler, der während einer Telefonkonferenz vor brennenden E-Roller-Akkus aus dem Fenster sprang (Urteil vom 9. Oktober 2025, L 21 U 47/23). Die Akkus hatten mit der Arbeit nichts zu tun, und der Sprung diente vor allem der Rettung des eigenen Lebens. Dass der Unfall während der Arbeitszeit geschah, reichte nicht aus.
Streng sind die Gerichte beim Kaffee. Das BSG hat im September 2025 klargestellt, dass das Kaffeeholen grundsätzlich privat ist, weil Kaffee als Genussmittel gilt. Die Klägerin war nur deshalb versichert, weil sie auf dem frisch gewischten Boden des betrieblichen Sozialraums ausrutschte (Urteil vom 24. September 2025, B 2 U 11/23 R). Da der Schutz im Home Office nur „in gleichem Umfang“ besteht, dürfte der Gang zur eigenen Kaffeemaschine kaum besser beurteilt werden. Anders kann es beim Glas Wasser oder beim Mittagessen aussehen, die der Erhaltung der Arbeitskraft dienen.
Genau dazu hat das Hessische Landessozialgericht 2026 zwei Fälle entschieden. Eine Beschäftigte, die im Home Office arbeitete und auf dem Weg zum Imbiss stürzte, war versichert: Sie hatte vor- und nachmittags Termine und sich bei Kollegen in die Mittagspause abgemeldet (L 3 U 189/24). Leer aus ging dagegen ein Beschäftigter, der auf der Terrasse eines Kollegen arbeitete und auf dessen Treppe stürzte, als er das gemeinsame Essen dorthin brachte (L 3 U 176/25). In beiden Verfahren ist inzwischen Revision zum BSG eingelegt.
Unfall im Home Office: So sichern Sie Ihre Ansprüche
Ob ein Unfall im Home Office anerkannt wird, entscheidet sich oft in den ersten Tagen – denn Zeugen aus dem Büro gibt es nicht. Informieren Sie deshalb umgehend Ihren Arbeitgeber und schildern Sie genau, was Sie in diesem Moment getan haben und warum. Ihr Arbeitgeber muss den Unfall dem Unfallversicherungsträger melden, wenn Sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind (§ 193 SGB VII).
Sagen Sie auch Ihrem Arzt ausdrücklich, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Sind Sie über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig, ist in der Regel ein Durchgangsarzt einzuschalten, der die Behandlung für die Unfallversicherung steuert. Sichern Sie außerdem Belege: Uhrzeit, Kalendereintrag der Videokonferenz, Chatverlauf, E-Mails oder Zeiterfassungsdaten. Auch Fotos vom Unfallort und die Namen von Personen, mit denen Sie kurz vorher gesprochen haben, können später entscheidend sein.
Der Aufwand lohnt sich, denn die Unfallversicherung leistet deutlich mehr als die Krankenkasse: Heilbehandlung ohne Zuzahlungen, Rehabilitation, nach dem Ende der Entgeltfortzahlung Verletztengeld und bei einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent eine Verletztenrente. Schmerzensgeld von Ihrem Arbeitgeber können Sie dagegen in aller Regel nicht verlangen, weil die Unfallversicherung an die Stelle seiner Haftung tritt (§ 104 SGB VII).
Lehnt die Berufsgenossenschaft die Anerkennung ab, haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch. Bleibt es dabei, können Sie Klage zum Sozialgericht erheben; wer im Großraum Nürnberg, Fürth oder Erlangen wohnt, klagt in der Regel beim Sozialgericht Nürnberg. Für Versicherte ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Mehrere der oben genannten Unfälle hatten die Unfallversicherungsträger zunächst abgelehnt – erst die Gerichte haben sie anerkannt.
Home Office ist kein rechtsfreier Raum. Sie haben Anspruch auf gesunde Arbeitsbedingungen, auf die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen und auf Unfallschutz im gleichen Umfang wie im Büro. Wenn Ihr Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt oder die Berufsgenossenschaft Ihren Unfall nicht anerkennen will, lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berate ich Arbeitnehmer in Nürnberg, Fürth und Erlangen – sprechen Sie mich gerne an.
