
Ein Anruf vom Gesundheitsamt, ein Schreiben der Ärztin oder ein Hinweis Ihres Arbeitgebers, und plötzlich dürfen Sie Ihre Arbeit nicht mehr ausüben. Neben der Sorge um die Gesundheit stellt sich schnell eine sehr praktische Frage: Bekomme ich weiterhin Geld? Die Antwort hängt davon ab, warum Sie nicht arbeiten dürfen. Das deutsche Recht kennt verschiedene Arten von Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten, und für jede gelten eigene Regeln. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Ansprüche Sie als Arbeitnehmer haben und worauf Sie achten sollten.
Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz: Entschädigung statt Lohn
Der häufigste Fall ist das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das Gesundheitsamt kann Personen, die an bestimmten Krankheiten erkrankt sind, als ansteckungsverdächtig gelten oder Krankheitserreger ausscheiden, die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen (§ 31 IfSG). Besonders betroffen sind Beschäftigte in sensiblen Bereichen: Wer etwa in der Lebensmittelherstellung, in Küchen oder Kantinen arbeitet, darf bei bestimmten Erkrankungen wie infektiöser Gastroenteritis, Hepatitis A oder Salmonellen-Infektionen nicht tätig sein (§ 42 IfSG). Ähnliches gilt für Beschäftigte in Schulen und Kitas (§ 34 IfSG).
Für den Verdienstausfall sieht § 56 IfSG eine Entschädigung vor. Diese funktioniert in zwei Stufen:
- In den ersten sechs Wochen erhalten Sie eine Entschädigung in Höhe Ihres vollen Nettoverdienstes. Ausgezahlt wird sie von Ihrem Arbeitgeber, der sich das Geld anschließend auf Antrag von der zuständigen Behörde erstatten lässt. Für Sie ändert sich am Zahltag also zunächst wenig.
- Ab der siebten Woche zahlt die Behörde direkt an Sie, und zwar in Höhe des Krankengeldes. Das ist spürbar weniger als Ihr bisheriges Netto.
Wichtig: Häufig ist Ihr Arbeitgeber zunächst selbst zur Lohnzahlung verpflichtet, nämlich nach § 616 BGB, wenn Sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ohne eigenes Verschulden an der Arbeit gehindert sind. Diese Vorschrift kann allerdings im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein. Ob § 616 BGB greift, sollten Sie anhand Ihres Vertrags prüfen lassen.
Wann der Anspruch entfallen kann
Die Entschädigung nach dem IfSG ist kein Automatismus. Es gibt einige wichtige Ausnahmen:
Sie sind tatsächlich krank. Sind Sie nicht nur ansteckend, sondern arbeitsunfähig erkrankt, hat die normale Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Vorrang. Ihr Arbeitgeber zahlt dann nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bis zu sechs Wochen Ihr volles Gehalt weiter, danach erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse. Eine Entschädigung nach dem IfSG kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
Das Verbot war vermeidbar. Keine Entschädigung erhält, wer das Tätigkeitsverbot durch eine gesetzlich vorgeschriebene oder öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte vermeiden können. Gleiches gilt, wenn eine vermeidbare Reise in ein ausgewiesenes Risikogebiet ursächlich war.
Die Frist ist abgelaufen. Der Antrag auf Erstattung bzw. Entschädigung muss innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Tätigkeitsverbots bei der zuständigen Behörde gestellt werden. In Bayern sind das in der Regel die Bezirksregierungen. In den ersten sechs Wochen kümmert sich normalerweise Ihr Arbeitgeber darum, danach müssen Sie selbst aktiv werden.
Fehlende Gesundheitsbelehrung. Wer im Lebensmittelbereich arbeitet, benötigt vor Aufnahme der Tätigkeit eine Belehrung durch das Gesundheitsamt (§ 43 IfSG). Fehlt diese Bescheinigung, dürfen Sie nicht beschäftigt werden. Das ist jedoch kein Infektionsfall, sondern ein Versäumnis, das in der Regel in Ihren Verantwortungsbereich fällt. Ein Lohnanspruch besteht dann meist nicht.
Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft: Mutterschutzlohn
Eine ganz andere Situation ist das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es kann gesetzlich gelten, etwa bei bestimmten gefährlichen Tätigkeiten, oder ärztlich ausgesprochen werden, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (§ 16 MuSchG).
Hier sind werdende Mütter finanziell gut abgesichert: Sie erhalten vom Arbeitgeber den sogenannten Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG). Maßgeblich ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft. Für Sie bedeutet das: Sie bekommen Ihr Gehalt in voller Höhe weiter, auch wenn das Verbot viele Monate dauert.
Ihr Arbeitgeber trägt diese Kosten übrigens nicht allein. Er bekommt den Mutterschutzlohn einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung über das sogenannte U2-Umlageverfahren von der Krankenkasse vollständig erstattet. Sollte Ihr Arbeitgeber also zögern, ist dieses Argument hilfreich. Beachten Sie zudem: Ein ärztliches Beschäftigungsverbot ist von einer Krankschreibung zu unterscheiden. Ist die Schwangere arbeitsunfähig krank, gilt wiederum die normale Entgeltfortzahlung.
Weitere Fälle: Wann Sie leer ausgehen und wann nicht
Nicht jedes Arbeitsverbot geht von Behörden oder Ärzten aus. Einige Konstellationen kommen in der Praxis häufig vor:
Verlust einer notwendigen Erlaubnis. Berufskraftfahrer, die ihren Führerschein verlieren, oder Beschäftigte, deren Zulassung, Approbation oder Sicherheitsüberprüfung entfällt, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben. Solche Hindernisse fallen grundsätzlich in Ihre Sphäre als Arbeitnehmer. Das Prinzip „ohne Arbeit kein Lohn“ greift hier, ein Vergütungsanspruch besteht in der Regel nicht. Unter Umständen ist Ihr Arbeitgeber aber verpflichtet, Ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit anzubieten, sofern eine solche vorhanden ist. Zudem kann ein Erlaubnisverlust eine Kündigung nach sich ziehen. Hier sollten Sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
Ihr Arbeitgeber schickt Sie nach Hause. Untersagt Ihnen Ihr Arbeitgeber die Arbeit, ohne dass eine behördliche oder gesetzliche Grundlage besteht, etwa „vorsorglich“ wegen einer Erkältung in der Familie, handelt es sich um eine einseitige Freistellung. In diesem Fall gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug (§ 615 BGB) und muss Ihr Gehalt weiterzahlen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Arbeitskraft ausdrücklich anbieten, idealerweise schriftlich.
Quarantäne bei möglicher Arbeit im Homeoffice. Dürfen Sie lediglich Ihre Wohnung nicht verlassen, können aber von zu Hause arbeiten, entsteht kein Verdienstausfall. Dann haben Sie weiterhin Ihren normalen Lohnanspruch, aber eben auch Ihre Arbeitspflicht.
Fazit: Prüfen Sie den Grund des Verbots
Ob Sie während eines Tätigkeitsverbots weiterhin bezahlt werden, hängt entscheidend vom Grund ab. Bei behördlichen Verboten nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es eine Entschädigung, bei mutterschutzrechtlichen Verboten den vollen Mutterschutzlohn, bei Krankheit die Entgeltfortzahlung. Liegt das Hindernis dagegen in Ihrer Person, etwa beim Führerscheinentzug, droht ein Verdienstausfall.
Bewahren Sie alle Bescheide, Atteste und Schreiben sorgfältig auf, achten Sie auf Antragsfristen und lassen Sie sich nicht vorschnell mit der Aussage abspeisen, es gebe „kein Geld“. Gerade im Zusammenspiel von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und gesetzlichen Ansprüchen lohnt sich ein genauer Blick. Bei Unsicherheiten berät Sie Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht gerne zu Ihrem konkreten Fall.
