
Wer als Beamtin oder Beamter Ärger mit dem Dienstherrn hat, sucht im Internet meist nach „Arbeitsrecht“. Das ist verständlich: Auch im Beamtenverhältnis geht es um Arbeitszeit, Urlaub, Bezahlung, Versetzungen und im schlimmsten Fall um das Ende des Dienstverhältnisses. Rechtlich bewegen Sie sich als Beamtin oder Beamter aber in einer eigenen Welt.
Für Sie gilt nicht das Arbeitsrecht der Privatwirtschaft, sondern das Beamtenrecht – ein Teil des öffentlichen Rechts mit eigenen Gesetzen, eigenen Gerichten und eigenen Fristen. Wer das übersieht, verschenkt im Ernstfall Rechte oder versäumt Fristen, die sich nicht mehr reparieren lassen.
In diesem Beitrag erläutern wir, worin sich das Beamtenverhältnis vom Arbeitsverhältnis unterscheidet und welche Besonderheiten Sie kennen sollten. Der Schwerpunkt liegt auf dem bayerischen Beamtenrecht, das für die Beamtinnen und Beamten des Freistaats, der Städte Nürnberg, Fürth und Erlangen sowie der Landkreise gilt. Wo für Bundesbeamte etwas anderes gilt, weisen wir darauf hin.
Beamte sind keine Arbeitnehmer: das Dienst- und Treueverhältnis
Beamtinnen und Beamte sind im Rechtssinn keine Arbeitnehmer. Grundlage ihres Dienstes ist kein Arbeitsvertrag, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, wie es Art. 33 Abs. 4 GG vorsieht. Es entsteht nicht durch eine Unterschrift unter einen Vertrag, sondern durch Ernennung, also durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde (§ 8 Beamtenstatusgesetz, BeamtStG).
Ihre Rechte und Pflichten stehen deshalb nicht im Vertrag, sondern im Gesetz. Für Landes- und Kommunalbeamte in Bayern sind das vor allem das Beamtenstatusgesetz, das Bayerische Beamtengesetz (BayBG), das Leistungslaufbahngesetz (LlbG), das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) und das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz. Für Bundesbeamte gilt vor allem das Bundesbeamtengesetz (BBG).
Verhandeln lässt sich über diese Regeln nicht. Individuelle Absprachen über Gehalt, Arbeitsort oder Kündigungsfristen, wie sie im Arbeitsrecht üblich sind, gibt es im Beamtenverhältnis praktisch nicht.
Daraus folgt, dass zentrale arbeitsrechtliche Gesetze für Sie nicht gelten. Das Kündigungsschutzgesetz ist ebenso wenig anwendbar wie das Betriebsverfassungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz oder das Arbeitszeitgesetz. Auch die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, also der TVöD für Bund und Kommunen und der TV-L für die Länder, erfassen nur die Tarifbeschäftigten – die Kolleginnen und Kollegen, die oft im selben Büro sitzen, aber einen Arbeitsvertrag haben.
Entscheidend ist außerdem, in welcher Art von Beamtenverhältnis Sie stehen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient in der Regel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst, etwa bei Anwärtern und Referendaren. Darauf folgt das Beamtenverhältnis auf Probe, in dem Sie sich bewähren müssen; in Bayern dauert die Probezeit regelmäßig zwei Jahre.
Erst danach werden Sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Daneben gibt es Beamtenverhältnisse auf Zeit, etwa bei kommunalen Wahlbeamten. Wie stark Ihre Rechtsposition gegenüber dem Dienstherrn ist, hängt maßgeblich von diesem Status ab.
Besoldung statt Gehalt: Alimentation, Streikverbot und Rückforderungen
Beamtinnen und Beamte erhalten kein Gehalt als Gegenleistung für ihre Arbeit, sondern Besoldung. Dahinter steht das Alimentationsprinzip, einer der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der Dienstherr muss Sie und Ihre Familie lebenslang amtsangemessen unterhalten – im aktiven Dienst durch Besoldung, im Ruhestand durch Versorgung.
Die Höhe der Besoldung legt allein der Gesetzgeber fest, in Bayern im Bayerischen Besoldungsgesetz. Tarifabschlüsse für die Tarifbeschäftigten werden häufig auf die Beamten übertragen, einen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Hält die Besoldung mit der allgemeinen Einkommensentwicklung nicht Schritt, kann sie verfassungswidrig zu niedrig sein; das Bundesverfassungsgericht hat dies in den vergangenen Jahren mehrfach für einzelne Länder festgestellt.
Praktisch wichtig ist dabei eine Frist, die viele übersehen: Wer eine zu niedrige Alimentation rügen will, muss seinen Anspruch zeitnah, grundsätzlich noch im laufenden Haushaltsjahr, gegenüber dem Dienstherrn geltend machen. Nachzahlungen für vergangene Jahre erhalten in der Regel nur diejenigen, die das rechtzeitig getan haben.
Die Kehrseite des Alimentationsprinzips ist das Streikverbot. Beamtinnen und Beamte dürfen Gewerkschaften und Berufsverbänden angehören und sich dort engagieren, denn die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG gilt auch für sie. Streiken dürfen sie aber nicht – auch nicht verbeamtete Lehrkräfte, wie das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 12. Juni 2018 (2 BvR 1738/12 u. a.) entschieden hat.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 14. Dezember 2023 bestätigt, dass dieses Streikverbot nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt (Humpert u. a. gegen Deutschland, Nr. 59433/18). Wer dennoch an einem Streik teilnimmt, riskiert ein Disziplinarverfahren und den Verlust der Bezüge für die Fehlzeit. Als Ausgleich sind die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften bei der Vorbereitung beamtenrechtlicher Regelungen zu beteiligen (§ 53 BeamtStG).
Eine weitere Besonderheit betrifft zu viel gezahlte Bezüge. Stellt der Dienstherr fest, dass er eine Zulage jahrelang zu Unrecht gezahlt hat, fordert er das Geld zurück – nicht selten in vierstelliger oder fünfstelliger Höhe. Der Einwand, das Geld sei bereits ausgegeben, hilft nur, wenn der Fehler nicht so offensichtlich war, dass Sie ihn hätten erkennen müssen.
Zudem muss der Dienstherr aus Billigkeitsgründen prüfen, ob er ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichtet oder Ratenzahlung einräumt. Gerade wenn der Fehler allein bei der Behörde lag, ist das häufig ein wirksamer Ansatzpunkt. Rückforderungsbescheide sollten Sie deshalb stets prüfen lassen, bevor die Frist für einen Rechtsbehelf abläuft.
Arbeitszeit, Urlaub und Krankheit: eigene Regeln statt Arbeitszeitgesetz
Die Arbeitszeit der bayerischen Beamtinnen und Beamten regelt die Bayerische Arbeitszeitverordnung. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche, für Bundesbeamte sind es 41 Stunden. Einschließlich Mehrarbeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten – eine Grenze, die auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie zurückgeht.
Diese Richtlinie hat erhebliche praktische Bedeutung, etwa bei Feuerwehr, Polizei oder in Kliniken. Bereitschaftsdienst am Dienstort zählt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voll als Arbeitszeit. Wer über längere Zeit unionsrechtswidrig zu lange eingesetzt wurde, kann einen Ausgleich verlangen, muss diesen aber rechtzeitig schriftlich beim Dienstherrn geltend machen.
Mehrarbeit können Sie nicht ohne Weiteres verweigern. Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, sind Beamte verpflichtet, ohne zusätzliche Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun. Erst wenn die angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat beträgt, ist sie durch Dienstbefreiung auszugleichen; ist das aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kommt eine Mehrarbeitsvergütung in Betracht.
Auch der Urlaub folgt eigenen Regeln. Statt des Bundesurlaubsgesetzes gilt in Bayern die Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV), die bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Arbeitstage Erholungsurlaub vorsieht. Konnten Sie Ihren Urlaub wegen langer Krankheit nicht nehmen und treten Sie anschließend in den Ruhestand, steht Ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest für den unionsrechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr eine finanzielle Abgeltung zu.
Besonders deutlich wird der Unterschied zum Arbeitsrecht bei Krankheit. Eine auf sechs Wochen begrenzte Entgeltfortzahlung mit anschließendem Krankengeld gibt es nicht; die Besoldung läuft grundsätzlich in voller Höhe weiter. Statt der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Sie Beihilfe zu den Krankheitskosten und versichern sich ergänzend privat.
Dauert eine Erkrankung länger, stellt sich allerdings rasch die Frage der Dienstunfähigkeit. Der Dienstherr kann eine amtsärztliche Untersuchung anordnen und Sie bei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen (§ 26 BeamtStG). Zuvor muss er nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ prüfen, ob eine andere Verwendung oder eine begrenzte Dienstfähigkeit in Betracht kommt.
Vorsicht ist in den ersten Dienstjahren geboten. Wer noch keine fünf Dienstjahre erreicht hat, erhält bei einer Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in der Regel kein Ruhegehalt. Stattdessen wird er entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert – mit spürbaren finanziellen Folgen.
Keine Kündigung – aber Entlassung, Disziplinarverfahren und Verlust der Beamtenrechte
Eine ordentliche Kündigung wie im Arbeitsrecht gibt es im Beamtenverhältnis nicht. Wer auf Lebenszeit ernannt ist, kann gegen seinen Willen nur in gesetzlich abschließend geregelten Fällen aus dem Dienst ausscheiden. Diese Fälle sind allerdings riskanter, als viele denken.
Am verwundbarsten sind Beamte auf Probe. Sie können unter anderem entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben (§ 23 Abs. 3 BeamtStG). Ob das der Fall ist, beurteilt der Dienstherr mit einem Beurteilungsspielraum, den die Gerichte nur eingeschränkt überprüfen.
Umso wichtiger ist es, Probezeitbeurteilungen und Hinweise auf Defizite früh ernst zu nehmen und Einwände rechtzeitig schriftlich festzuhalten. Beamte auf Widerruf können sogar jederzeit entlassen werden; ihnen soll aber Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuschließen und die Prüfung abzulegen.
Bei Lebenszeitbeamten ist das Disziplinarrecht der entscheidende Hebel. Wer schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, begeht ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG); unter Umständen zählt dazu auch ein Verhalten außerhalb des Dienstes. Das Bayerische Disziplinargesetz (BayDG) kennt eine Stufenfolge von Maßnahmen: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und als schwerste Maßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Die leichteren Maßnahmen verhängt die Behörde selbst durch Disziplinarverfügung. Für eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst muss in Bayern dagegen Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht erhoben werden, das dann über die Maßnahme entscheidet. Im Bund ist das seit der Reform des Bundesdisziplinargesetzes im April 2024 anders: Dort spricht die Behörde auch die Entfernung selbst aus.
Schon während des Verfahrens kann es ernst werden. Ist voraussichtlich mit einer Entfernung zu rechnen, kann der Dienstherr Sie vorläufig des Dienstes entheben und einen Teil der Bezüge einbehalten. Wer ein Anhörungsschreiben erhält, sollte sich deshalb nicht spontan zur Sache äußern, sondern zuerst beraten lassen.
Schließlich kann das Beamtenverhältnis auch ohne jedes Disziplinarverfahren enden. Wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert seine Beamtenrechte kraft Gesetzes – auch wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist; bei bestimmten Delikten genügen bereits sechs Monate (§ 24 BeamtStG).
Ein Strafverfahren hat für Beamte deshalb eine ganz andere Tragweite als für Arbeitnehmer. Einen Strafbefehl oder eine Verständigung im Strafprozess sollten Sie nie ohne Blick auf die beamtenrechtlichen Folgen akzeptieren. Hinzu kommt, dass die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils grundsätzlich auch im späteren Disziplinarverfahren bindend sind.
Versetzung, Beförderung und Fürsorgepflicht: typische Konflikte im Dienstalltag
Auch jenseits von Disziplinarverfahren und Entlassung gibt es zahlreiche Reibungspunkte mit dem Dienstherrn. Einer der häufigsten ist die Versetzung oder Abordnung an eine andere Dienststelle. Anders als Arbeitnehmer, deren Arbeitsort oft im Vertrag festgelegt ist, müssen Beamte Versetzungen aus dienstlichen Gründen grundsätzlich hinnehmen.
Der Dienstherr muss dabei aber sein Ermessen fehlerfrei ausüben und persönliche Belange wie Familie, die Pflege von Angehörigen oder die eigene Gesundheit berücksichtigen. Für eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn gelten zudem strengere Voraussetzungen.
Ein zweiter großer Konfliktbereich sind Beförderungen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG sind öffentliche Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben. Wer bei einer Beförderung übergangen wird, hat zwar keinen Anspruch auf das Amt, wohl aber darauf, dass die Auswahl fehlerfrei erfolgt.
Entscheidend ist dabei das Timing. Ist der Mitbewerber erst einmal ernannt, lässt sich das in aller Regel nicht mehr rückgängig machen. Unterlegene Bewerber müssen deshalb unmittelbar nach der Mitteilung über die Auswahlentscheidung einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen, um die Ernennung vorläufig zu stoppen – den sogenannten Konkurrentenstreit.
Grundlage fast jeder Auswahlentscheidung ist die periodische dienstliche Beurteilung. Fehler in einer Beurteilung wirken deshalb oft über Jahre nach. Sie können Einwendungen erheben und die Beurteilung gerichtlich überprüfen lassen; die Gerichte kontrollieren allerdings nur, ob der Beurteiler von falschen Tatsachen ausgegangen ist, Verfahrensvorschriften verletzt, allgemeingültige Maßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
Dem Treueverhältnis entspricht schließlich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG). Sie verpflichtet ihn, Sie vor Mobbing, Überlastung und Benachteiligung zu schützen; auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt für Beamte entsprechend (§ 24 AGG). Wer einen Schaden verursacht, haftet seinem Dienstherrn gegenüber zudem nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 48 BeamtStG).
Statt eines Betriebsrats vertritt in Behörden der Personalrat nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz Ihre Interessen; er ist etwa bei Versetzungen und Beförderungen zu beteiligen. Und wer neben dem Dienst Geld verdienen möchte, braucht für viele Nebentätigkeiten eine Genehmigung. Eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne Genehmigung ist ihrerseits ein Dienstvergehen.
Rechtsschutz: Verwaltungsgericht statt Arbeitsgericht – und warum Fristen entscheiden
Kommt es zum Streit mit dem Dienstherrn, ist nicht das Arbeitsgericht zuständig, sondern das Verwaltungsgericht (§ 54 BeamtStG, § 126 BBG). Für Beamtinnen und Beamte mit dienstlichem Wohnsitz in Nürnberg, Fürth oder Erlangen ist das in erster Instanz das Verwaltungsgericht Ansbach. Berufungen und Beschwerden gehen an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München.
Maßnahmen des Dienstherrn wie eine Versetzung, eine Entlassung oder ein Rückforderungsbescheid ergehen in der Regel als Verwaltungsakt. Dagegen müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vorgehen. Andernfalls wird der Bescheid bestandskräftig – selbst dann, wenn er rechtswidrig ist.
In Bayern haben Landes- und Kommunalbeamte dabei ein Wahlrecht: Sie können zunächst Widerspruch einlegen oder sofort Klage erheben (Art. 15 AGVwGO). Im Disziplinarrecht gilt dieses Wahlrecht nicht; gegen eine Disziplinarverfügung ist unmittelbar Klage zu erheben (Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht, Abschnitt 2). Für Bundesbeamte ist der Widerspruch dagegen grundsätzlich zwingend vorgeschaltet.
Auch bei den Kosten gelten andere Regeln als im Arbeitsrecht. Vor dem Arbeitsgericht trägt in erster Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang. Vor dem Verwaltungsgericht entscheidet dagegen das Ergebnis: Wer gewinnt, bekommt seine notwendigen Anwaltskosten grundsätzlich erstattet; wer verliert, trägt die Kosten des Verfahrens.
Viele Beamtinnen und Beamte verfügen über eine Rechtsschutzversicherung oder über Rechtsschutz ihrer Gewerkschaft oder ihres Berufsverbands. Es lohnt sich, das frühzeitig zu klären, damit keine Zeit verloren geht.
Das Beamtenverhältnis bietet viel Sicherheit, folgt aber eigenen Regeln. Wer seine Rechte als Beamtin oder Beamter durchsetzen will, braucht Beratung, die neben dem Arbeitsrecht auch das Beamten-, Disziplinar- und Besoldungsrecht kennt und mit den Fristen des Verwaltungsprozesses vertraut ist. Je früher Sie sich beraten lassen – idealerweise bevor Sie auf ein Anhörungsschreiben antworten oder eine Frist abläuft –, desto größer sind Ihre Handlungsmöglichkeiten.
Wir beraten und vertreten Beamtinnen und Beamte im Großraum Nürnberg, Fürth und Erlangen in allen Fragen rund um ihr Dienstverhältnis – von der Probezeitbeurteilung über den Konkurrentenstreit bis zum Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. Sprechen Sie uns an, bevor Fristen ablaufen.
