Dominik Hofrichter: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Erlangen

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Kompetenzen und Risiken beim Umgang mit dem Gewerbeaufsichtsamt

Viele Arbeitgeber haben jahrelang nichts mit dem Gewerbeaufsichtsamt zu tun. Das ändert sich oft schlagartig: Eine Aufsichtsbeamtin steht unangemeldet im Betrieb, oder ein Schreiben fordert die Gefährdungsbeurteilung und die Arbeitszeitnachweise der letzten Monate an. Diese Ruhe trügt zunehmend.

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Seit dem 1. Januar 2026 gilt nach § 21 Abs. 1a des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) eine verbindliche Mindestbesichtigungsquote. Die Länder müssen danach in jedem Kalenderjahr mindestens fünf Prozent der im Land vorhandenen Betriebe besichtigen. Durch Landesrecht kann von dieser Quote nicht abgewichen werden. In Bayern lag die Besichtigungsquote 2025 nach Angaben der Staatsregierung noch bei 1,27 Prozent. Um die Vorgabe zu erfüllen, wären rund 18.300 Betriebsbesichtigungen im Jahr nötig, ein Vielfaches des bisherigen Niveaus. Wer bislang „nie“ kontrolliert wurde, sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass es so bleibt.

Wer die Befugnisse der Behörde kennt, kann Kontrollen ruhig begegnen, Fehler im Verfahren vermeiden und die eigenen Rechte wahren. Dieser Beitrag zeigt, was das Gewerbeaufsichtsamt darf, wo Arbeitgeber regelmäßig mit ihm in Berührung kommen, welche Sanktionen drohen und wie Sie sich im Ernstfall richtig verhalten.

Wer ist das Gewerbeaufsichtsamt – und wofür ist es zuständig?

Das Gewerbeaufsichtsamt ist in Bayern die staatliche Arbeitsschutzbehörde. Es ist kein eigenständiges Amt vor Ort, sondern bei den sieben Bezirksregierungen angesiedelt. Für einen Betrieb im Großraum Nürnberg ist also das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Mittelfranken der erste Ansprechpartner.

Verwechslungen sind häufig. Das Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde nimmt Gewerbeanmeldungen entgegen und hat mit dem Arbeitsschutz nichts zu tun. Die Berufsgenossenschaften überwachen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ebenfalls die Arbeitssicherheit, handeln aber auf Grundlage des SGB VII und ihrer Unfallverhütungsvorschriften. Man spricht deshalb vom dualen Arbeitsschutzsystem. Mindestlohn und Schwarzarbeit wiederum kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.

Die Zuständigkeit des Gewerbeaufsichtsamts ist breit. Im Zentrum steht der technische und organisatorische Arbeitsschutz nach dem Arbeitsschutzgesetz und den darauf gestützten Verordnungen, etwa der Arbeitsstättenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung. Hinzu kommt der soziale Arbeitsschutz: Arbeitszeitgesetz einschließlich Sonn- und Feiertagsruhe, Mutterschutzgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz. Daneben betreut die Gewerbeaufsicht unter anderem die Heimarbeit und die Produktsicherheit.

Für Arbeitgeber ist ein Punkt besonders wichtig: Das Amt ist nicht nur Kontrollbehörde. Es nimmt gesetzlich vorgeschriebene Anzeigen entgegen, erteilt Ausnahmebewilligungen und entscheidet darüber, ob besonders geschützten Beschäftigten gekündigt werden darf. Viele Arbeitgeber begegnen der Behörde deshalb zuerst als Antragsteller, nicht als Kontrollierte. Das ist eine Chance, denn ein sauber geführtes Antragsverfahren prägt auch das Bild, das die Behörde vom Betrieb gewinnt.

Die Befugnisse der Aufsicht: Betreten, Auskunft, Anordnung

Die zentrale Befugnisnorm ist § 22 ArbSchG. Vergleichbare Regeln enthalten § 17 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und § 29 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Die Befugnisse sind weitreichend, aber nicht grenzenlos.

Die Aufsichtsbeamten dürfen Betriebsstätten sowie Geschäfts- und Betriebsräume während der Betriebs- und Arbeitszeiten betreten, besichtigen und prüfen. Eine vorherige Ankündigung schreibt das Gesetz nicht vor. Die Beamten dürfen Einsicht in geschäftliche Unterlagen nehmen, Anlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung prüfen, Messungen vornehmen und den Ursachen von Arbeitsunfällen nachgehen. Sie können verlangen, dass der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person sie begleitet.

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Eine Grenze gilt außerhalb der Betriebszeiten und in Wohnungen. Ohne Einverständnis ist das Betreten dann nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlaubt. Das betrifft zum Beispiel Arbeitsplätze im Homeoffice.

Neben dem Betretungsrecht steht der Auskunftsanspruch. Die Behörde kann vom Arbeitgeber und von den verantwortlichen Personen die erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von Unterlagen verlangen. In der Praxis sind das vor allem die Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungsnachweise, Prüfprotokolle für Arbeitsmittel, die Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sowie Arbeitszeitnachweise. Der Arbeitgeber muss die Maßnahmen dulden und die Beamten unterstützen. Wer den Zutritt verweigert oder Auskünfte schuldig bleibt, riskiert je nach Rechtsgebiet ein Bußgeld, etwa nach dem Arbeitszeitgesetz, und jedenfalls eine Anordnung, die mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Umgekehrt sind die Aufsichtsbeamten zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet (§ 23 Abs. 2 ArbSchG).

Das schärfste Instrument ist die Anordnung im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 ArbSchG. Die Behörde kann festlegen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Pflichten oder zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit treffen muss. Außer bei Gefahr im Verzug hat sie dafür eine angemessene Frist zu setzen. Wird die Anordnung nicht fristgerecht befolgt, kann sie die betroffene Arbeit oder den Betrieb der betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Für einen Produktionsbetrieb kann eine solche Stilllegung schnell teurer werden als jedes Bußgeld.

Typische Berührungspunkte: Mutterschutz, Kündigungsschutz, Arbeitszeit

Ein häufiger Anlass für Kontakt mit dem Amt ist der Mutterschutz. Teilt eine Beschäftigte ihre Schwangerschaft mit, muss der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen (§ 27 Abs. 1 MuSchG). Zugleich muss er die Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Arbeitsplatz prüfen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen (§ 10 MuSchG). Auf die Mitteilung können Rückfragen des Amts zu Schutzmaßnahmen und Beschäftigungsverboten folgen. Soll eine Schwangere zwischen 20 und 22 Uhr arbeiten, ist eine behördliche Genehmigung nötig (§ 28 MuSchG). Lehnt das Amt den vollständigen Antrag nicht binnen sechs Wochen ab, gilt sie als erteilt.

Besonders folgenreich ist die Zulässigerklärung von Kündigungen. Schwangeren, Frauen bis mindestens vier Monate nach der Entbindung, Beschäftigten in Elternzeit sowie in Pflege- oder Familienpflegezeit darf nur gekündigt werden, wenn die Behörde die Kündigung vorher für zulässig erklärt hat. Das setzt einen besonderen Fall voraus, der mit Schwangerschaft oder Elternzeit nichts zu tun hat, etwa eine Betriebsstilllegung oder eine schwere Pflichtverletzung. Eine ohne Zulässigerklärung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam und lässt sich nachträglich nicht heilen.

Bayern hat diese Verfahren gebündelt. Für Beschäftigungsorte in Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie der Oberpfalz entscheidet das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberfranken, für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberbayern. Die betroffene Person wird angehört. Das Verfahren kostet nach Angaben der Behörde zwischen 50 und 750 Euro je Person und kann mehrere Wochen oder Monate dauern. Die Kündigung darf erst ausgesprochen werden, wenn die Zulässigerklärung vorliegt. Bei einer fristlosen Kündigung muss der Antrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gestellt und die Kündigung nach Erhalt der Zulässigerklärung unverzüglich erklärt werden.

Der dritte Schwerpunkt ist die Arbeitszeit. Ausnahmebewilligungen für Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 13 ArbZG) und für längere Arbeitszeiten (§ 15 ArbZG) erteilt die Aufsichtsbehörde. Bei Kontrollen steht die Arbeitszeiterfassung im Fokus. Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen. Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom Juni 2026 sieht eine grundsätzlich elektronische Erfassung vor; in Kraft ist die Reform noch nicht. Bedenken Sie: Erfasste Zeiten sind für die Aufsicht die einfachste Beweisquelle. Wer erfasst, sollte die Daten deshalb auch selbst regelmäßig auf Überschreitungen der Höchstarbeitszeit und Unterschreitungen der Ruhezeit auswerten.

Die Risiken: Bußgeld, Strafbarkeit und persönliche Verantwortung

Die meisten Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Für Verstöße gegen bußgeldbewehrte Arbeitsschutzverordnungen sieht § 25 ArbSchG Geldbußen bis 5.000 Euro vor. Wer einer vollziehbaren Anordnung der Behörde zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bis 30.000 Euro reichen auch die Rahmen des Arbeitszeitgesetzes (§ 22 ArbZG) und, für die gewichtigen Verstöße, des Mutterschutzgesetzes (§ 32 MuSchG).

Diese Beträge gelten je Verstoß. Stellt die Aufsicht etwa Ruhezeitverletzungen bei zwanzig Beschäftigten über mehrere Wochen fest, kann jeder einzelne Fall gesondert geahndet werden. Die Gesamtsumme liegt dann schnell weit über dem Rahmen für einen einzelnen Verstoß.

Die Grenze zur Straftat ist schneller überschritten, als viele annehmen. Wer vorsätzlich gegen die genannten Vorschriften verstößt und dadurch Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet oder einen Verstoß beharrlich wiederholt, macht sich strafbar (§ 26 ArbSchG, § 23 ArbZG, § 33 MuSchG). Es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Nach einem Arbeitsunfall kommen fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung in Betracht. Die Feststellungen der Gewerbeaufsicht zur Unfallursache sind dann oft die Grundlage der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.

Adressat der Pflichten ist der Arbeitgeber. Bei einer GmbH trifft die Verantwortung den Geschäftsführer persönlich (§ 9 OWiG, § 13 Abs. 1 ArbSchG). Pflichten lassen sich nach § 13 Abs. 2 ArbSchG schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen, etwa Betriebs- oder Schichtleiter. Die Geschäftsleitung bleibt aber für deren sorgfältige Auswahl und Überwachung verantwortlich. Fehlt es daran, droht ein eigenes Bußgeld wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG), zusätzlich kann eine Geldbuße gegen das Unternehmen selbst verhängt werden (§ 30 OWiG).

Häufig unterschätzt werden die Nebenfolgen. Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen über mehr als 200 Euro, die im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehen, werden in das Gewerbezentralregister eingetragen (§ 149 Abs. 2 GewO). Diese Einträge können bei öffentlichen Ausschreibungen und bei Zuverlässigkeitsprüfungen eine Rolle spielen.

Richtig reagieren: Kontrolle, Anhörung, Rechtsschutz

Bei einer Besichtigung gilt: kooperativ, aber nicht unbedacht. Legen Sie vorab fest, wer die Beamten begleitet und wer ihn vertritt, und halten Sie die Kernunterlagen griffbereit. Lassen Sie sich den Dienstausweis zeigen und den Anlass der Kontrolle nennen. Fertigen Sie ein eigenes Protokoll an: besichtigte Bereiche, übergebene Unterlagen, mündlich benannte Mängel. Besteht ein Betriebsrat, ist er hinzuzuziehen (§ 89 Abs. 2 BetrVG).

Kontrollen gehen nicht immer auf Routine zurück. Beschäftigte dürfen sich an die Behörde wenden, wenn der Arbeitgeber ihren Beschwerden zum Arbeitsschutz nicht abhilft, und dürfen dadurch keine Nachteile erleiden (§ 17 Abs. 2 ArbSchG). Maßnahmen gegen vermutete Beschwerdeführer sind unzulässig und verschlechtern die eigene Lage erheblich.

Das Betreten und Besichtigen müssen Sie dulden. Bei Auskünften sieht es anders aus: Fragen, deren Beantwortung Sie selbst oder nahe Angehörige der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, dürfen Sie unbeantwortet lassen (§ 22 Abs. 1 ArbSchG). Ob das auch für gesetzlich vorgeschriebene Nachweise gilt, ist im Einzelfall zu prüfen. Spontane Äußerungen wie „Das machen wir schon immer so“ werden später leicht als Einräumung gewertet. Nach einem Unfall oder bei einem erkennbaren Verstoß sollten Sie sich deshalb zunächst auf Tatsachen beschränken und eine inhaltliche Stellungnahme schriftlich nachreichen.

Vor einer belastenden Anordnung hört die Behörde Sie in der Regel an (Art. 28 BayVwVfG). Diese Phase ist Ihre beste Chance: Wer Mängel bereits behoben und dokumentiert hat oder einen realistischen Zeitplan vorlegt, kann eine förmliche Anordnung oft abwenden.

Ergeht dennoch ein Bescheid, ist in Bayern kein Widerspruch vorgesehen (Art. 12 Abs. 2 AGVwGO). Die Klage zum Verwaltungsgericht muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden. Sie hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung; ein Bußgeld wegen Nichtbefolgung setzt aber eine vollziehbare Anordnung voraus. Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung an, hilft nur ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Im Bußgeldverfahren müssen Sie sich zur Sache nicht äußern. Beantragen Sie vor jeder Stellungnahme Akteneinsicht über einen Anwalt. Gegen einen Bußgeldbescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen (§ 67 OWiG). Wer diese Frist versäumt, muss den Bescheid hinnehmen, bei Beträgen über 200 Euro einschließlich des Registereintrags.

Fazit: Vorbereitung ist der beste Schutz

Mit der Mindestbesichtigungsquote steigt die Wahrscheinlichkeit, dass auch Ihr Betrieb in den nächsten Jahren besichtigt wird. Die Gewerbeaufsicht darf viel, aber sie bewertet vor allem, was sie vorfindet. Ein Betrieb mit aktueller Gefährdungsbeurteilung einschließlich psychischer Belastungen, nachweisbaren Unterweisungen, gepflegten Prüfnachweisen und einer funktionierenden Arbeitszeiterfassung übersteht eine Kontrolle in der Regel mit wenigen Hinweisen.

Ebenso wichtig ist die Organisation: eine schriftliche Pflichtenübertragung an Führungskräfte, klare Zuständigkeiten für den Kontrollfall und eine feste Routine für Mutterschutzmitteilungen. Kündigungen besonders geschützter Beschäftigter sollten Sie frühzeitig planen, weil das Zulassungsverfahren Zeit kostet und Fehler sich nicht korrigieren lassen.

Treffen ein Anhörungsschreiben, eine Anordnung oder ein Bußgeldbescheid ein, laufen kurze Fristen. Holen Sie dann frühzeitig anwaltlichen Rat ein. Wir unterstützen Arbeitgeber in Nürnberg, Erlangen und ganz Bayern, von der Vorbereitung auf Betriebsbesichtigungen über Kündigungszulassungsverfahren bis zur Verteidigung gegen Bußgeldbescheide.

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Dominik Hofrichter ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht in der Erlanger Kanzlei SALLECK + PARTNER. Er betreut das Referat Arbeitsrecht und berät sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts.

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