
Kaum ein Arbeitgeber hat alle Beauftragten im Blick, die sein Betrieb braucht – bis die Berufsgenossenschaft, die Gewerbeaufsicht oder ein Arbeitsunfall die Frage stellt. Sicherheitsbeauftragter, Ersthelfer, Betriebsarzt, Datenschutzbeauftragter: Hinter jeder Rolle steht eine eigene Rechtsgrundlage mit eigenen Schwellenwerten.
2026 hat sich dabei einiges verschoben. Seit dem 29. Mai 2026 gilt für Sicherheitsbeauftragte ein neuer Schwellenwert von 50 Beschäftigten. Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 erleichtert die Betreuung kleiner Betriebe. Und über die Zukunft des betrieblichen Datenschutzbeauftragten wird politisch gestritten.
Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick: Welche Beauftragten sind Pflicht, ab welcher Betriebsgröße – und was müssen Sie bei Bestellung und Rechtsstellung beachten?
Warum Beauftragte Chefsache sind
Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb trägt der Arbeitgeber. § 3 ArbSchG verpflichtet ihn, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und dafür eine geeignete Organisation bereitzustellen. Beauftragte sind ein zentraler Baustein dieser Organisation.
Wichtig ist eine Unterscheidung, die in der Praxis oft verwischt:
- Beratende Beauftragte wie Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragter oder Datenschutzbeauftragter unterstützen und beraten. Die Verantwortung des Arbeitgebers übernehmen sie nicht.
- Verantwortliche Personen sind dagegen Führungskräfte, denen der Arbeitgeber Unternehmerpflichten nach § 13 Abs. 2 ArbSchG schriftlich übertragen hat. Auch dann bleiben ihm Auswahl- und Kontrollpflichten.
Wer einen Sicherheitsbeauftragten bestellt, hat den Arbeitsschutz also nicht „delegiert“.
Fehlen vorgeschriebene Beauftragte, kann das teuer werden:
- Bußgelder: Viele Bestellpflichten sind bußgeldbewehrt. Bei Organisationsmängeln kommt zusätzlich eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG in Betracht.
- Regress: Verursacht der Unternehmer einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann die Berufsgenossenschaft ihre Aufwendungen nach § 110 SGB VII von ihm zurückfordern.
- Strafrecht: Nach einem schweren Unfall stehen schnell fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung (§§ 229, 222 StGB) im Raum. Eine lückenhafte Arbeitsschutzorganisation wird dann zum zentralen Beweisthema.
Dazu kommt der praktische Nutzen: Gut ausgewählte Beauftragte verhindern Unfälle, Ausfallzeiten und Konflikte, bevor sie entstehen.
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt: Pflicht ab dem ersten Beschäftigten
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen (§§ 2, 5 ASiG). Wie die Betreuung konkret aussieht, regelt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2. Im Ergebnis gilt die Pflicht ab dem ersten Beschäftigten – nur die Form der Betreuung hängt von der Betriebsgröße ab.
Beide beraten den Arbeitgeber, etwa bei der Gefährdungsbeurteilung, der Gestaltung von Arbeitsplätzen und der Auswahl von Schutzausrüstung. Der Betriebsarzt übernimmt zudem die arbeitsmedizinische Vorsorge. Meist werden externe Dienstleister beauftragt. Interne Kräfte sind möglich, wenn sie die erforderliche Fachkunde besitzen.
Neue DGUV Vorschrift 2: Erleichterungen für Kleinbetriebe
Die DGUV hat Ende November 2024 eine überarbeitete Fassung der DGUV Vorschrift 2 beschlossen. Die einzelnen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen setzen sie seit 2025 schrittweise in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen:
- Die besonderen Betreuungsformen für Kleinbetriebe gelten jetzt für Betriebe mit bis zu 20 statt bisher 10 Beschäftigten.
- In der Betreuung dürfen erstmals digitale Kommunikationsmittel eingesetzt werden.
- Mehr Berufsgruppen können sich als Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifizieren.
Betriebe oberhalb dieser Grenze unterliegen grundsätzlich der Regelbetreuung. Sie besteht aus einer Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten, die sich nach Branche (Betreuungsgruppe) und Beschäftigtenzahl richten, und einer betriebsspezifischen Betreuung. Viele Berufsgenossenschaften bieten kleineren Unternehmen alternativ das sogenannte Unternehmermodell an: Der Unternehmer qualifiziert sich selbst und zieht Experten bedarfsorientiert hinzu. Welche Variante Ihnen offensteht, legt Ihre Berufsgenossenschaft fest.
Arbeitsschutzausschuss ab 21 Beschäftigten
Mit mehr als 20 Beschäftigten müssen Sie zusätzlich einen Arbeitsschutzausschuss bilden (§ 11 ASiG). Er tagt mindestens einmal im Vierteljahr. Mitglieder sind der Arbeitgeber oder ein Beauftragter, zwei Betriebsratsmitglieder, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Sicherheitsbeauftragten.
Achtung beim Betriebsrat: Interne Betriebsärzte und Fachkräfte dürfen nur mit seiner Zustimmung bestellt und abberufen werden. Vor der Beauftragung externer Dienste ist er anzuhören (§ 9 Abs. 3 ASiG).
Sicherheitsbeauftragte: Neuer Schwellenwert seit Mai 2026
Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die neben ihrer eigentlichen Arbeit auf Sicherheit achten. Sie prüfen vor allem, ob Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung vorhanden sind und richtig benutzt werden, und weisen Kollegen auf Gefahren hin (§ 22 Abs. 2 SGB VII). Weisungsbefugnisse haben sie nicht – und auch keine Verantwortung für den Arbeitsschutz.
Bis Mai 2026 war die Regel einfach: Ab mehr als 20 Beschäftigten mussten Sicherheitsbeauftragte bestellt werden. Mit dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 vom 12. Mai 2026 hat der Gesetzgeber § 22 SGB VII neu gefasst. Seit dem 29. Mai 2026 gilt:
| Beschäftigte (regelmäßig) | Bestellpflicht |
|---|---|
| bis 20 | keine |
| 21 bis 49 | ein Sicherheitsbeauftragter – aber nur bei besonderer Gefährdung laut Gefährdungsbeurteilung |
| 50 bis 249 | ja; ohne besondere Gefährdung genügt einer |
| ab 250 oder bei besonderer Gefährdung | ausreichende Anzahl nach Gefahren und Betriebsstruktur |
Unabhängig von der Betriebsgröße kann die Berufsgenossenschaft die Bestellung anordnen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
Knackpunkt „besondere Gefährdung“
Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Maßgeblich ist Ihre Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Erste Anhaltspunkte liefern die Berufsgenossenschaften, etwa Tätigkeiten mit Pflichtvorsorge oder die Einstufung in eine höhere Betreuungsgruppe nach DGUV Vorschrift 2. Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten sollten ihre Prüfung deshalb sorgfältig dokumentieren. Wer zu Unrecht keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.
§ 20 der DGUV Vorschrift 1 nennt noch die alte 20er-Grenze; eine Anpassung ist angekündigt. Mehrere Berufsgenossenschaften wenden den neuen Schwellenwert bereits an. Klären Sie im Zweifel mit Ihrer Berufsgenossenschaft, wie sie verfährt.
Praxistipp: Schaffen Sie bestehende Sicherheitsbeauftragte nicht vorschnell ab. Ein freiwilliger Sicherheitsbeauftragter kostet wenig und stärkt Ihre Arbeitsschutzorganisation. Die Bestellung erfolgt unter Beteiligung des Betriebsrats und sollte schriftlich dokumentiert werden. Ab der Bestellung bis zu ihrem Widerruf dürfen Sicherheitsbeauftragte wegen ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 22 Abs. 3 SGB VII).
Ersthelfer und Brandschutzhelfer: Hilfe im Ernstfall
Ersthelfer und Brandschutzhelfer braucht praktisch jeder Betrieb – auch der kleinste. Grundlage ist § 10 ArbSchG: Der Arbeitgeber muss Beschäftigte benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung übernehmen.
Ersthelfer
Die Mindestzahl regelt § 26 DGUV Vorschrift 1. Entscheidend ist die Zahl der anwesenden Versicherten – also je Schicht, nicht laut Personalliste:
- bei 2 bis 20 Anwesenden: mindestens ein Ersthelfer,
- bei mehr als 20 Anwesenden: 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 % in sonstigen Betrieben,
- in Kindertageseinrichtungen: ein Ersthelfer je Kindergruppe.
Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten bei einer ermächtigten Stelle. In der Regel alle zwei Jahre ist eine Fortbildung im gleichen Umfang fällig. Wer sie versäumt, zählt nicht mehr als Ersthelfer – ein häufiger und lange unbemerkter Organisationsmangel. Die Lehrgangsgebühren trägt in der Regel die Berufsgenossenschaft, die Arbeitszeit der Arbeitgeber. In großen Betrieben kommen Betriebssanitäter hinzu, etwa ab mehr als 1.500 anwesenden Versicherten (§ 27 DGUV Vorschrift 1).
Brandschutz- und Evakuierungshelfer
Nach der Technischen Regel ASR A2.2 müssen Sie eine ausreichende Zahl von Beschäftigten im Umgang mit Feuerlöschern schulen. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten reicht in der Regel aus. Mehr Brandschutzhelfer sind nötig bei erhöhter Brandgefährdung, vielen anwesenden Personen, Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder weitläufigen Gebäuden. Schichtbetrieb, Urlaub und Krankheit müssen Sie einrechnen. Auch Kleinbetriebe brauchen mindestens einen Brandschutzhelfer.
Zusätzlich legen Sie fest, wer im Notfall die Räumung organisiert. Diese Evakuierungshelfer können, müssen aber nicht dieselben Personen sein wie die Brandschutzhelfer.
Praxistipp: Führen Sie eine Liste mit Namen, Schulungsdatum und Ablauf der Fortbildungsfrist. Machen Sie die Ersthelfer im Betrieb bekannt, etwa per Aushang – die Beschäftigten müssen ohnehin über das Erste-Hilfe-Personal informiert werden.
Datenschutz, Hinweisgeberschutz & Co.: Beauftragte jenseits des Arbeitsschutzes
Nicht alle Pflichtrollen haben mit Unfallverhütung zu tun. Diese sollten Sie ebenfalls kennen.
Datenschutzbeauftragter
Nach § 38 Abs. 1 BDSG brauchen Sie einen Datenschutzbeauftragten, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Gemeint ist praktisch jeder, der regelmäßig am Rechner mit Kunden-, Beschäftigten- oder Lieferantendaten arbeitet. Unabhängig von dieser Zahl besteht die Pflicht, wenn Sie Verarbeitungen durchführen, die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordern, oder wenn Art. 37 DSGVO greift.
Politisch steht die nationale Benennungspflicht zur Disposition: Der Bund hat in der Föderalen Modernisierungsagenda vom Dezember 2025 angekündigt, § 38 Abs. 1 BDSG aufzuheben. Verabschiedet ist ein solches Gesetz bislang nicht – die 20-Personen-Grenze gilt also weiter. Und selbst nach einer Streichung blieben alle Pflichten aus der DSGVO bestehen, nur ohne internen Ansprechpartner.
Praxistipp: Ein intern benannter Pflicht-Datenschutzbeauftragter ist während seiner Tätigkeit und ein Jahr danach ordentlich unkündbar (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG). Ein externer Datenschutzbeauftragter vermeidet diesen Sonderkündigungsschutz.
Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten und betreiben (§ 12 HinSchG). Sie kann bei einer Person im Unternehmen angesiedelt oder an Dritte ausgelagert werden, etwa an eine Anwaltskanzlei. Fehlt sie, droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro.
Beschwerdestelle nach dem AGG
Jeder Arbeitgeber – unabhängig von der Größe – muss eine Stelle benennen, bei der sich Beschäftigte über Benachteiligungen beschweren können (§ 13 AGG). Diese Pflicht wird häufig übersehen und fällt spätestens in einem Diskriminierungsprozess auf.
Inklusionsbeauftragter
Beschäftigen Sie schwerbehinderte Menschen, bestellen Sie einen Inklusionsbeauftragten, der Sie in deren Angelegenheiten verantwortlich vertritt (§ 181 SGB IX). Er ist Ansprechpartner für Schwerbehindertenvertretung und Inklusions- bzw. Integrationsamt.
Branchenspezifische Beauftragte
Je nach Tätigkeit kommen weitere Rollen hinzu, zum Beispiel:
- Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte bei bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlagen (BImSchG),
- Abfallbeauftragte (KrWG) und Gewässerschutzbeauftragte (WHG),
- Gefahrgutbeauftragte beim Befördern gefährlicher Güter,
- Strahlenschutz- und Laserschutzbeauftragte beim Umgang mit Strahlung und Lasern.
Übrigens: Einen „KI-Beauftragten“ schreibt die KI-Verordnung nicht vor. Wer KI-Systeme einsetzt, muss aber nach Art. 4 KI-VO Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz seines Personals zu fördern. Seit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 im Juli 2026 ist das eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht. Eine klare Zuständigkeit im Betrieb ist trotzdem sinnvoll.
Fazit und Checkliste: So organisieren Sie Ihre Beauftragten richtig
Welche Beauftragten Sie brauchen, hängt von drei Faktoren ab: Beschäftigtenzahl, Gefährdungslage und Tätigkeit. Die Übersicht fasst die wichtigsten Schwellen zusammen (Stand: November 2026):
| Beauftragter | Pflicht ab | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt | 1 Beschäftigten | ASiG, DGUV Vorschrift 2 |
| Brandschutzhelfer | 1 Beschäftigten (i. d. R. 5 %) | § 10 ArbSchG, ASR A2.2 |
| AGG-Beschwerdestelle | 1 Beschäftigten | § 13 AGG |
| Ersthelfer | 2 anwesenden Versicherten | § 10 ArbSchG, § 26 DGUV Vorschrift 1 |
| Datenschutzbeauftragter | 20 Personen mit ständiger Datenverarbeitung | § 38 BDSG, Art. 37 DSGVO |
| Arbeitsschutzausschuss | 21 Beschäftigten | § 11 ASiG |
| Sicherheitsbeauftragter | 50 Beschäftigten (21–49 bei besonderer Gefährdung) | § 22 SGB VII |
| Interne Meldestelle | 50 Beschäftigten | § 12 HinSchG |
Für die Umsetzung empfehlen wir vier Schritte:
- Bestandsaufnahme: Welche Rollen sind besetzt, welche Schulungs- und Fortbildungsfristen laufen ab?
- Schriftlich bestellen: Bestellung mit Aufgaben, Zuständigkeitsbereich und Datum dokumentieren.
- Betriebsrat einbinden: Zustimmung nach § 9 Abs. 3 ASiG, Beteiligung nach § 22 SGB VII und Mitbestimmung bei der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beachten.
- Regelmäßig überprüfen: mindestens jährlich und bei jeder Änderung von Beschäftigtenzahl, Standort oder Tätigkeit.
Beauftragte sind kein Selbstzweck. Richtig ausgewählt, entlasten sie die Geschäftsleitung und schützen vor Haftung. Falsch organisiert, erzeugen sie nur Scheinsicherheit. Gerade nach den Änderungen des Jahres 2026 lohnt sich ein kritischer Blick auf die eigene Organisation – gern mit anwaltlicher Unterstützung.
