Dominik Hofrichter: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Erlangen

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Mitarbeiterbeteiligung: ESOP, VSOP & Co. im Überblick

Gute Fachkräfte sind teuer – und gerade junge Unternehmen können mit den Gehältern großer Konzerne selten mithalten. Mitarbeiterbeteiligungen schließen diese Lücke: Wer am Erfolg des Unternehmens mitverdient, bleibt länger, denkt unternehmerischer und trägt den Wachstumskurs mit. Längst nutzen nicht mehr nur Start-ups solche Programme. Auch im Mittelstand wächst das Interesse, etwa zur Bindung von Schlüsselkräften oder zur Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge.

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Hinter den gängigen Kürzeln ESOP, VSOP oder Phantom Shares stehen allerdings sehr unterschiedliche Modelle – mit jeweils eigenen gesellschafts-, steuer- und arbeitsrechtlichen Folgen. Zwei Entwicklungen haben die Rechtslage zuletzt spürbar verändert: das Zukunftsfinanzierungsgesetz, das die Besteuerung echter Beteiligungen seit 2024 deutlich verbessert hat, und ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2025, das viele gängige Verfallklauseln in virtuellen Programmen kippt.

Dieser Beitrag gibt Arbeitgebern wie Arbeitnehmern einen Überblick: Welche Modelle gibt es, wie werden sie besteuert, und worauf kommt es arbeitsrechtlich an?

Echte oder virtuelle Beteiligung: die zwei Grundformen

Alle Programme lassen sich auf eine Grundentscheidung zurückführen: Wird der Mitarbeiter tatsächlich Gesellschafter, oder erhält er nur einen schuldrechtlichen Anspruch, der ihn wirtschaftlich so stellt, als wäre er beteiligt?

Bei der echten Beteiligung erwirbt der Mitarbeiter Geschäftsanteile oder Aktien – sofort oder über Optionen, die er später ausüben kann. International hat sich dafür der Begriff ESOP (Employee Stock Option Plan) eingebürgert. Der Mitarbeiter trägt dann echtes unternehmerisches Risiko und erhält, je nach Gestaltung, auch Gesellschafterrechte.

Bei der virtuellen Beteiligung – VSOP (Virtual Stock Option Plan) oder Phantom Shares – bleibt der Gesellschafterkreis unverändert. Der Mitarbeiter erhält einen vertraglichen Zahlungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, dessen Höhe sich am Unternehmenswert orientiert. Fällig wird er typischerweise erst bei einem Exit, also einem Verkauf des Unternehmens oder einem Börsengang.

Vorsicht bei der Terminologie: In der Praxis werden die Begriffe uneinheitlich verwendet. Viele Programme heißen „ESOP“, sind aber rein virtuell ausgestaltet – so auch im Fall, über den das Bundesarbeitsgericht 2025 entschieden hat. Maßgeblich ist immer der Inhalt der Regelungen, nicht ihr Name.

Echte Beteiligung (ESOP) Virtuelle Beteiligung (VSOP)
Rechtsstellung Gesellschafter bzw. Aktionär Vertraglicher Gläubiger des Arbeitgebers
Mitsprache Stimm- und Informationsrechte möglich Keine Gesellschafterrechte
Umsetzung bei der GmbH Notarielle Beurkundung, Gesellschafterliste Privatschriftlicher Vertrag genügt
Besteuerung Bei Erwerb bzw. Optionsausübung, ggf. Aufschub nach § 19a EStG Erst bei Auszahlung, voll als Arbeitslohn
Wertzuwachs Als Kapitalertrag begünstigt besteuert Als Arbeitslohn mit persönlichem Steuersatz

ESOP: echte Anteile für Mitarbeiter

Die echte Beteiligung ist die „ehrlichste“ Form der Mitarbeiterbeteiligung: Der Mitarbeiter wird Miteigentümer und profitiert unmittelbar von jeder Wertsteigerung. Rechtlich ist sie aber auch die aufwendigste.

Bei der GmbH – der typischen Rechtsform von Start-ups und Mittelständlern – bedarf jede Übertragung von Geschäftsanteilen der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG). Jeder neue Gesellschafter wird in die Gesellschafterliste eingetragen und erhält grundsätzlich Stimm- und Informationsrechte, etwa nach § 51a GmbHG. Bei zehn, zwanzig oder fünfzig beteiligten Mitarbeitern wird die Gesellschafterversammlung schnell unübersichtlich. In der Praxis werden die Mitarbeiter deshalb häufig über eine Poolgesellschaft gebündelt, etwa eine GbR oder GmbH & Co. KG, die ihrerseits die Anteile hält und die Stimmrechte einheitlich ausübt.

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Bei der Aktiengesellschaft ist die Ausgabe von Aktienoptionen an Arbeitnehmer gesetzlich vorgesehen: Sie erfolgt regelmäßig über ein bedingtes Kapital (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG). Das Gesetz schreibt dabei unter anderem eine Wartezeit von mindestens vier Jahren bis zur ersten Ausübung vor (§ 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG).

Unverzichtbar sind bei jeder echten Beteiligung flankierende Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder in einer Gesellschaftervereinbarung:

  • Vinkulierung: Anteile dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden.
  • Drag-along und Tag-along: Mitmach- und Mitverkaufspflichten bzw. -rechte bei einem Exit.
  • Leaver-Regelungen: Rückübertragung der Anteile, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt – mit einer angemessenen Abfindung.

Vorteile: echte Identifikation mit dem Unternehmen, Wertzuwachs als Kapitalertrag statt als Arbeitslohn, Teilhabe auch an laufenden Gewinnausschüttungen.

Nachteile: Notar- und Verwaltungskosten, Komplexität bei Finanzierungsrunden, Bewertungsfragen – und vor allem das Steuerproblem der „Dry Income“-Besteuerung, auf das wir unten eingehen.

VSOP und Phantom Shares: die virtuelle Alternative

In deutschen Start-ups ist das virtuelle Programm der Standard. Der Grund liegt auf der Hand: Es kommt ohne Notar, ohne Änderung der Gesellschafterstruktur und ohne Steuerlast vor dem Exit aus.

Der typische Ablauf sieht so aus: Der Arbeitgeber legt einen Rahmenplan fest und teilt einzelnen Mitarbeitern per Zuteilungsschreiben eine bestimmte Zahl virtueller Optionen zu. Jede Option entspricht wirtschaftlich einem Geschäftsanteil zu einem festgelegten Basispreis (Strike). Kommt es zum Exit, erhält der Mitarbeiter die Differenz zwischen dem dann erzielten Anteilswert und dem Basispreis ausgezahlt – multipliziert mit der Zahl seiner Optionen.

Zentrales Element ist das Vesting: Die Optionen werden nicht auf einen Schlag erworben, sondern wachsen über die Zeit an. Marktüblich sind vier Jahre mit einem Cliff von zwölf Monaten. Scheidet der Mitarbeiter im ersten Jahr aus, erhält er nichts; danach „vestet“ meist monatlich oder quartalsweise ein weiterer Anteil.

Phantom Shares funktionieren ähnlich, bilden aber den vollen Anteilswert ab statt nur die Wertsteigerung über einem Basispreis. Daneben gibt es Stock Appreciation Rights und Tantiememodelle, die sich am Gewinn statt am Unternehmenswert orientieren.

Vorteile: geringer Verwaltungsaufwand, keine Gesellschafterrechte für Mitarbeiter, keine Besteuerung vor dem Zufluss, flexible Gestaltung. Für den Arbeitgeber ist die Auszahlung zudem als Betriebsausgabe abziehbar.

Nachteile: Die Auszahlung wird voll als Arbeitslohn besteuert. Der Mitarbeiter ist wirtschaftlich nur Gläubiger seines Arbeitgebers und trägt damit dessen Insolvenzrisiko. Und weil ein VSOP regelmäßig aus vorformulierten Bedingungen besteht, unterliegt es der strengen AGB-Kontrolle – mit erheblichen Folgen für Verfallklauseln.

Steuern und Sozialversicherung: Dry Income, § 19a EStG und Freibetrag

Die steuerliche Behandlung entscheidet in der Praxis oft über das Modell. Der Unterschied liegt vor allem im Zeitpunkt der Besteuerung und im anwendbaren Steuersatz.

Das Dry-Income-Problem. Erhält ein Mitarbeiter echte Anteile unentgeltlich oder verbilligt, liegt darin ein geldwerter Vorteil, der grundsätzlich sofort als Arbeitslohn zu versteuern ist. Bei Optionen geschieht das im Zeitpunkt der Ausübung. Der Mitarbeiter zahlt also Lohnsteuer auf einen Wert, den er mangels Verkaufsmöglichkeit gar nicht realisieren kann – er versteuert „trockenes“ Einkommen.

Der Steueraufschub nach § 19a EStG. Genau hier setzt § 19a EStG an, den das Zukunftsfinanzierungsgesetz zum 1. Januar 2024 deutlich ausgeweitet hat. Werden Anteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn übertragen, wird der geldwerte Vorteil zunächst nicht besteuert. Voraussetzungen sind unter anderem:

  • weniger als 1.000 Beschäftigte,
  • Jahresumsatz bis 100 Mio. Euro oder Bilanzsumme bis 86 Mio. Euro,
  • Gründung vor höchstens 20 Jahren.

Die Besteuerung wird nachgeholt, wenn der Mitarbeiter die Anteile veräußert, spätestens aber nach 15 Jahren oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die beiden letzten Auslöser lassen sich vermeiden, wenn der Arbeitgeber unwiderruflich die Haftung für die spätere Lohnsteuer übernimmt. Dann wird faktisch erst beim Exit besteuert – und die Steuer kann aus dem Verkaufserlös bezahlt werden. Liegen zwischen Übertragung und Besteuerung mindestens drei Jahre, gilt die Fünftelregelung. Die anschließende Wertsteigerung wird als Kapitalertrag deutlich günstiger besteuert als Arbeitslohn. Wichtig: § 19a EStG gilt nur für echte Anteile, nicht für virtuelle Programme. Derzeit wird zudem diskutiert, den Anwendungsbereich über Start-ups hinaus auszudehnen.

Der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG. Unabhängig davon sind Vorteile aus Vermögensbeteiligungen bis 2.000 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern das Angebot allen Arbeitnehmern offensteht, die seit mindestens einem Jahr beschäftigt sind.

Virtuelle Programme. Beim VSOP stellt sich das Dry-Income-Problem nicht: Besteuert wird erst die Auszahlung, dann aber vollständig als Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz. Als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit kann die Fünftelregelung greifen; seit 2025 allerdings nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, nicht mehr beim Lohnsteuerabzug.

Sozialversicherung. § 19a EStG wirkt nur steuerlich. Sozialversicherungsbeiträge auf den geldwerten Vorteil fallen sofort an, soweit die Beitragsbemessungsgrenzen nicht bereits ausgeschöpft sind. VSOP-Auszahlungen sind beitragsrechtlich Einmalzahlungen.

Arbeitsrechtliche Fallstricke: Vesting, Leaver-Klauseln und das BAG

Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind Beteiligungsprogramme Vergütungsbestandteile. Damit gelten für sie dieselben Schutzmechanismen wie für Gehalt und Bonus.

AGB-Kontrolle. Beteiligungspläne werden fast immer einseitig vom Arbeitgeber vorformuliert und vielfach verwendet. Sie sind daher Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Klauseln müssen klar und verständlich sein (Transparenzgebot) und dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers.

Die Kehrtwende des BAG. Lange galt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2008, dass Optionen eine bloße Gewinnchance seien und bei Ausscheiden verfallen dürften. Diese Rechtsprechung hat das BAG mit Urteil vom 19. März 2025 (10 AZR 67/24) ausdrücklich aufgegeben. Die Kernaussagen:

  • Bereits gevestete virtuelle Optionen sind Gegenleistung für erbrachte Arbeit und damit erdiente Vergütung.
  • Eine Klausel, nach der gevestete Optionen bei Eigenkündigung sofort verfallen, ist unwirksam. Sie erschwert zudem die Kündigung unverhältnismäßig.
  • Auch ein schrittweiser Verfall nach dem Ausscheiden, der doppelt so schnell abläuft wie das vorherige Vesting, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.

Der Verfall noch nicht gevesteter Optionen bleibt dagegen grundsätzlich zulässig. Offen ist, wie weit Bad-Leaver-Regelungen etwa bei einer berechtigten fristlosen Kündigung noch tragen. Praktisch heißt das: Bad-Leaver-Tatbestände eng und präzise fassen, gevestete und ungevestete Rechte sauber trennen und Fälle ausnehmen, in denen der Arbeitgeber die Eigenkündigung selbst veranlasst hat.

Mehr Spielraum besteht bei Managementbeteiligungen. Nach Besprechungen eines BGH-Urteils vom 10. Februar 2026 (II ZR 71/24) können dort strengere Leaver-Call-Optionen wirksam sein, wenn die Beteiligung an die Organ- oder Managementfunktion geknüpft ist. Für reguläre Arbeitnehmer gilt das nicht. Ein einheitliches Planwerk für alle Gruppen ist deshalb riskant.

Gleichbehandlung und Mitbestimmung. Wer Mitarbeiter nach generellen Kriterien beteiligt, ist an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden; Teilzeitkräfte dürfen nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt werden (§ 4 TzBfG). Besteht ein Betriebsrat, hat er bei den Verteilungsgrundsätzen mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Ob überhaupt ein Programm aufgelegt wird und mit welchem Volumen, entscheidet der Arbeitgeber dagegen mitbestimmungsfrei.

Fazit: Welches Modell passt zu Ihrem Unternehmen?

Eine Patentlösung gibt es nicht. Das virtuelle Programm bleibt für die meisten jungen Unternehmen der pragmatische Einstieg: schnell umgesetzt, ohne Notar und ohne Steuerlast vor dem Exit. Seit der Reform des § 19a EStG ist die echte Beteiligung jedoch eine ernsthafte Alternative geworden – vor allem dort, wo Mitarbeiter wirklich Miteigentümer werden sollen und der günstigere Steuersatz auf Wertsteigerungen ins Gewicht fällt.

Für Arbeitgeber gilt in jedem Fall:

  1. Bestehende Programme prüfen. Viele VSOPs enthalten noch Verfallklauseln nach dem alten Marktstandard, die nach dem BAG-Urteil von 2025 unwirksam sind.
  2. Das gesamte Dokumentenset anpassen – Rahmenplan, Zuteilungsschreiben und Arbeitsvertrag müssen zueinander passen.
  3. Teilnehmergruppen trennen. Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Investorenmanager brauchen unterschiedliche Regelungen.
  4. Steuer und Arbeitsrecht gemeinsam denken. Die beste Steuergestaltung nützt wenig, wenn die Leaver-Klausel vor dem Arbeitsgericht scheitert.
  5. Den Betriebsrat frühzeitig einbinden, soweit Verteilungsgrundsätze betroffen sind.

Arbeitnehmer, die ein Unternehmen mit Beteiligungsprogramm verlassen, sollten den Verfall ihrer Optionen nicht ungeprüft hinnehmen. Nach der neuen Rechtsprechung lohnt sich ein genauer Blick in die Planbedingungen.

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Dominik Hofrichter ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht in der Erlanger Kanzlei SALLECK + PARTNER. Er betreut das Referat Arbeitsrecht und berät sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts.

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