Dominik Hofrichter: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Erlangen

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Kann mein Arbeitgeber mir verbieten, privat auf Social Media aktiv zu sein?

Instagram, TikTok, LinkedIn oder Facebook gehören für viele Menschen zum Alltag. Gleichzeitig hört man immer wieder von Kündigungen wegen eines unbedachten Posts. Viele Arbeitnehmer fragen sich deshalb, wie weit der Arbeitgeber in ihr digitales Privatleben hineinregieren darf. Die kurze Antwort lautet: Ein generelles Verbot ist unzulässig. Ganz ohne Grenzen geht es aber auch nicht. Dieser Artikel erklärt, was erlaubt ist, wo die Grenzen liegen und wie Sie sich absichern.

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Der Grundsatz: Ihr Privatleben gehört Ihnen

Der Arbeitsvertrag verpflichtet Sie dazu, Ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Er gibt dem Arbeitgeber aber kein Recht, über Ihre Freizeit zu bestimmen. Was Sie nach Feierabend tun, ist grundsätzlich Ihre Sache. Das gilt auch für Ihre Aktivitäten in sozialen Netzwerken.

Geschützt sind Sie dabei durch das Grundgesetz. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) wirken auch im Arbeitsverhältnis. Eine Klausel im Arbeitsvertrag oder eine Anweisung, die Ihnen pauschal verbietet, privat ein Social-Media-Profil zu führen, ist daher in aller Regel unwirksam. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen auch nicht vorschreiben, welche Hobbys Sie zeigen, welche politischen Ansichten Sie teilen oder mit wem Sie online befreundet sind.

Anders sieht es während der Arbeitszeit aus. Hier darf der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) bestimmen, ob und in welchem Umfang Sie das Smartphone oder den Dienstrechner privat nutzen dürfen. Wer trotz eines klaren Verbots stundenlang während der Arbeit durch Instagram scrollt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung. Ihre private Nutzung in der Freizeit bleibt davon unberührt.

Wo die Grenzen liegen: Rücksichtnahme und Loyalität

Auch wenn der Arbeitgeber Ihnen Social Media nicht verbieten kann, bestehen aus dem Arbeitsverhältnis Nebenpflichten, die bis in Ihre Freizeit hineinwirken. Nach § 241 Abs. 2 BGB müssen Sie auf die berechtigten Interessen Ihres Arbeitgebers Rücksicht nehmen. Daraus ergeben sich einige typische Grenzen.

Beleidigungen und Schmähungen. Sachliche Kritik am Arbeitgeber ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Wer aber Vorgesetzte, Kollegen oder Kunden öffentlich beleidigt, verächtlich macht oder bedroht, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich. Das kann je nach Schwere eine Abmahnung, eine ordentliche oder sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dass der Post „nur privat“ abgesetzt wurde, schützt dabei nicht, wenn er für Kollegen oder die Öffentlichkeit sichtbar ist.

Auch private Chatgruppen sind kein rechtsfreier Raum. Das Bundesarbeitsgericht hat 2023 entschieden, dass sich Arbeitnehmer bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Kollegen in einer privaten Chatgruppe nur ausnahmsweise auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen können (BAG, Urteil vom 24.08.2023, 2 AZR 17/23). Wer glaubt, im kleinen Kreis sei alles erlaubt, irrt also.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Interne Zahlen, Kundendaten, Fotos aus nicht öffentlichen Bereichen oder Details zu geplanten Projekten haben in sozialen Netzwerken nichts zu suchen. Hier greifen die vertragliche Verschwiegenheitspflicht und das Geschäftsgeheimnisgesetz. Ein Selfie am Arbeitsplatz kann schnell problematisch werden, wenn im Hintergrund vertrauliche Unterlagen oder ein Bildschirm zu sehen sind.

Rufschädigung. Wenn Sie in Ihrem Profil erkennbar als Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens auftreten, fallen Ihre Äußerungen unter Umständen auf den Arbeitgeber zurück. Wer etwa rassistische, extremistische oder strafbare Inhalte verbreitet und dabei seinen Arbeitgeber nennt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst und bei kirchlichen oder anderen Tendenzarbeitgebern gelten teilweise strengere Loyalitätsanforderungen.

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Posts während einer Krankschreibung. Wer arbeitsunfähig geschrieben ist, darf sein Leben nicht komplett einstellen. Ein Spaziergang oder ein Café-Besuch kann sogar der Genesung dienen. Fotos von der Party bis drei Uhr nachts oder vom Umzugshelfen bei Freunden können aber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit wecken und den Beweiswert der Krankschreibung erschüttern. Im schlimmsten Fall steht der Vorwurf des Vortäuschens einer Krankheit im Raum.

Social-Media-Richtlinien und Vertragsklauseln: Was ist wirksam?

Viele Unternehmen haben inzwischen sogenannte Social-Media-Guidelines eingeführt. Diese sind grundsätzlich zulässig, soweit sie sich auf den dienstlichen Bezug beschränken. Wirksam sind zum Beispiel Regeln, die Folgendes vorsehen:

  • Sie dürfen nicht im Namen des Unternehmens sprechen, ohne dazu befugt zu sein.
  • Vertrauliche Informationen dürfen nicht geteilt werden.
  • Wer sich öffentlich zu Themen der eigenen Branche äußert und dabei den Arbeitgeber nennt, soll kenntlich machen, dass es sich um die private Meinung handelt.
  • Firmenlogos und Markenzeichen dürfen nicht ohne Erlaubnis verwendet werden.

Unwirksam sind dagegen Regeln, die tief in Ihr Privatleben eingreifen, etwa ein Verbot, überhaupt einen Account zu besitzen, eine Pflicht, Ihre privaten Profile offenzulegen, oder Vorgaben dazu, welche Meinungen Sie privat äußern dürfen.

Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, hat dieser bei der Einführung solcher Richtlinien in der Regel ein Mitbestimmungsrecht, denn sie betreffen das Ordnungsverhalten im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Sollen dabei technische Mittel zur Überwachung eingesetzt werden, greift zusätzlich § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Eine heimliche, systematische Überwachung Ihrer privaten Profile ist dem Arbeitgeber zudem datenschutzrechtlich untersagt. Was Sie allerdings öffentlich posten, kann er zur Kenntnis nehmen.

Ein Sonderfall ist die Influencer-Tätigkeit als Nebenerwerb. Verdienen Sie mit Ihren Kanälen Geld, handelt es sich um eine Nebentätigkeit. Diese kann Ihr Arbeitgeber nicht einfach untersagen. Er darf sie aber verbieten, wenn seine berechtigten Interessen beeinträchtigt werden, etwa weil Sie für einen Konkurrenten werben oder Ihre Arbeitskraft darunter leidet. Prüfen Sie außerdem, ob Ihr Arbeitsvertrag eine Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten enthält.

Praxistipps: So bleiben Sie auf der sicheren Seite

Mit ein paar einfachen Regeln vermeiden Sie die meisten Konflikte:

  1. Denken Sie vor dem Posten nach. Würden Sie die Aussage auch Ihrem Vorgesetzten ins Gesicht sagen? Wenn nicht, lassen Sie es lieber.
  2. Trennen Sie Privates und Berufliches. Überlegen Sie, ob Sie Ihren Arbeitgeber im Profil überhaupt nennen müssen.
  3. Prüfen Sie Ihre Privatsphäre-Einstellungen. Ein vollständiger Schutz ist das zwar nicht, aber es reduziert die Reichweite.
  4. Kein Frust-Post nach Feierabend. Ärger über den Job gehört ins Gespräch mit dem Vorgesetzten, dem Betriebsrat oder einem Anwalt, nicht ins Netz.
  5. Lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag und etwaige Richtlinien. So wissen Sie, welche Regeln in Ihrem Betrieb gelten, und können einschätzen, ob diese überhaupt wirksam sind.

Haben Sie bereits eine Abmahnung oder Kündigung wegen eines Social-Media-Beitrags erhalten, sollten Sie schnell handeln. Gegen eine Kündigung können Sie nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Nicht jeder kritische Post rechtfertigt eine Kündigung. Arbeitsgerichte wägen stets die Umstände des Einzelfalls ab, etwa die Schwere der Äußerung, die Reichweite, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und ob vorher eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre.

Fazit: Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nicht verbieten, privat auf Social Media aktiv zu sein. Er kann aber verlangen, dass Sie seine berechtigten Interessen respektieren. Wer keine Geheimnisse ausplaudert, niemanden beleidigt und Berufliches mit Bedacht behandelt, hat in aller Regel nichts zu befürchten.

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Dominik Hofrichter: Anwalt für Arbeitsrecht in Erlangen
Dominik Hofrichter: Anwalt für Arbeitsrecht in Erlangen

Dominik Hofrichter ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht in der Erlanger Kanzlei SALLECK + PARTNER. Er betreut das Referat Arbeitsrecht und berät sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts.

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