Dominik Hofrichter: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Erlangen

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Aufhebungsvertrag unterschrieben und bereut: Kann ich anfechten?

Ein Gespräch beim Chef, ein vorbereitetes Papier, ein wenig Druck, und plötzlich steht Ihre Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag. Oft kommen die Zweifel erst auf dem Heimweg oder am nächsten Morgen: Habe ich gerade meinen Job aufgegeben? Bekomme ich jetzt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? Und vor allem: Kann ich das rückgängig machen?

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Die ehrliche Antwort lautet: Es ist schwierig, aber nicht aussichtslos. Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich bindend. Es gibt jedoch Situationen, in denen Sie sich wieder davon lösen können. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche das sind und was Sie jetzt tun sollten.

Kein Widerrufsrecht: Warum Reue allein nicht genügt

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie wie beim Online-Kauf 14 Tage Zeit haben, um den Vertrag zu widerrufen. Das ist ein verbreiteter Irrtum. Das Bundesarbeitsgericht hat 2019 klargestellt, dass für Aufhebungsverträge, die am Arbeitsplatz geschlossen werden, kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht (BAG, Urteil vom 7.2.2019, 6 AZR 75/18). Der Arbeitsplatz ist kein Ort, an dem Sie wie bei einem Haustürgeschäft überrumpelt werden.

Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn es ausdrücklich im Vertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Ein Blick in Ihre Unterlagen lohnt sich also, die Regel ist es aber nicht.

Das bedeutet: Die bloße Erkenntnis, dass die Unterschrift ein Fehler war, reicht nicht aus. Sie brauchen einen rechtlichen Grund, der den Vertrag zu Fall bringt. Der wichtigste ist die Anfechtung.

Wann eine Anfechtung möglich ist

Das Gesetz erlaubt die Anfechtung einer Willenserklärung in bestimmten Fällen. Gelingt sie, ist der Aufhebungsvertrag von Anfang an nichtig, und Ihr Arbeitsverhältnis besteht fort. In der Praxis kommen vor allem drei Konstellationen in Betracht.

1. Widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB)
Das ist der häufigste Anfechtungsgrund. Typisch ist der Satz: „Entweder Sie unterschreiben jetzt, oder Sie bekommen die fristlose Kündigung.“ Eine solche Drohung ist aber nicht automatisch rechtswidrig. Entscheidend ist, ob ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Gab es tatsächlich einen schweren Pflichtverstoß, etwa einen nachgewiesenen Diebstahl, darf der Arbeitgeber auf die drohende Kündigung hinweisen. Fehlte dagegen jeder nachvollziehbare Kündigungsgrund und diente die Drohung nur dazu, Sie zur Unterschrift zu bewegen, können Sie anfechten. Gleiches gilt für eine unberechtigte Drohung mit einer Strafanzeige.

2. Arglistige Täuschung (§ 123 BGB)
Hat Ihr Arbeitgeber Sie bewusst belogen, um Ihre Unterschrift zu bekommen, kommt ebenfalls eine Anfechtung in Betracht. Ein Beispiel: Man erklärt Ihnen wahrheitswidrig, Ihre Abteilung werde ohnehin geschlossen, obwohl das gar nicht geplant ist.

Für Drohung und Täuschung gilt eine Anfechtungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt bei der Drohung, sobald die Zwangslage endet, bei der Täuschung, sobald Sie sie entdecken. Warten Sie trotzdem nicht ab, denn je länger Sie zögern, desto schwerer wird die Beweisführung.

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3. Irrtum (§ 119 BGB)
Eine Anfechtung wegen Irrtums ist nur in engen Grenzen möglich, etwa wenn Sie sich verschrieben oder etwas völlig anderes erklärt haben, als Sie wollten. Kein Anfechtungsgrund ist dagegen ein Irrtum über die Folgen des Vertrags. Wer nicht wusste, dass ihm eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht, kann deshalb in aller Regel nicht anfechten. Hier gilt zudem eine strenge Frist: Die Anfechtung muss unverzüglich erklärt werden, also ohne schuldhaftes Zögern.

Wichtig zur Beweislast: Sie als Arbeitnehmer müssen die Drohung oder Täuschung beweisen. Gespräche unter vier Augen sind deshalb problematisch. Notieren Sie sich möglichst sofort, wer was wann gesagt hat, und denken Sie an mögliche Zeugen.

Weitere Wege: Unwirksamkeit und unfaires Verhandeln

Auch ohne Anfechtung kann ein Aufhebungsvertrag angreifbar sein.

Fehlende Schriftform: Ein Aufhebungsvertrag muss nach § 623 BGB schriftlich geschlossen und von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden. Eine E-Mail, eine WhatsApp-Nachricht oder eine eingescannte Unterschrift genügen nicht. Fehlt die Form, ist der Vertrag unwirksam.

Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns: Das Bundesarbeitsgericht erkennt an, dass der Arbeitgeber Sie nicht in eine psychische Drucksituation bringen darf, die Ihnen eine freie und überlegte Entscheidung unmöglich macht. Denkbar ist das etwa, wenn eine erkennbare Schwäche ausgenutzt wird, zum Beispiel eine Krankheit, Sprachprobleme oder ein besonderer Ausnahmezustand. Liegt ein solcher Verstoß vor, kann der Vertrag im Wege des Schadensersatzes entfallen. Die Hürden sind allerdings hoch: Allein die Forderung, das Angebot sofort anzunehmen, reicht nach der Rechtsprechung nicht aus (BAG, Urteil vom 24.2.2022, 6 AZR 333/21).

Unwirksame Einzelklauseln: Manche Klauseln, etwa ein pauschaler Verzicht auf jede Klage ohne Gegenleistung, können unwirksam sein. Das bringt meist nicht den ganzen Vertrag zu Fall, kann aber Ihre Verhandlungsposition verbessern.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Wenn Sie Ihre Unterschrift bereuen, kommt es auf schnelles und überlegtes Handeln an:

  1. Gedächtnisprotokoll anfertigen: Schreiben Sie sofort auf, wie das Gespräch ablief, wer anwesend war, welche Aussagen fielen und wie viel Bedenkzeit Sie hatten.
  2. Unterlagen sichern: Bewahren Sie den Vertrag, E-Mails, Nachrichten und Einladungen zum Gespräch auf.
  3. Keine vorschnellen Schritte: Erklären Sie die Anfechtung nicht unüberlegt und unterschreiben Sie nichts Weiteres. Eine Anfechtung ohne tragfähigen Grund verschlechtert unter Umständen das Verhältnis zum Arbeitgeber, ohne Ihnen zu nützen.
  4. Bei der Agentur für Arbeit melden: Unabhängig von der Anfechtung müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden, bei kürzerem Vorlauf innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis. Wer das versäumt, riskiert eine zusätzliche Sperrzeit. Bedenken Sie außerdem: Ein Aufhebungsvertrag führt häufig zu einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.
  5. Anwaltlich beraten lassen: Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann einschätzen, ob ein Anfechtungsgrund trägt, die Anfechtung beweissicher gegenüber dem Arbeitgeber erklären und notfalls Klage auf Feststellung erheben, dass Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. Prüfen Sie, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten übernimmt.

Manchmal ist auch eine Nachverhandlung der realistischere Weg: eine höhere Abfindung, ein späteres Beendigungsdatum oder ein gutes Zeugnis. Ein begründeter Anfechtungsvorwurf kann dabei ein starkes Argument sein.

Fazit

Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich nicht einfach widerrufen. Reue allein genügt nicht. Wurden Sie aber mit einer unberechtigten Kündigung oder Strafanzeige unter Druck gesetzt, getäuscht oder in unfairer Weise überrumpelt, oder fehlt die Schriftform, haben Sie gute Chancen, sich vom Vertrag zu lösen. Entscheidend sind schnelles Handeln, eine sorgfältige Dokumentation und eine fachkundige Prüfung Ihres Einzelfalls.

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Dominik Hofrichter: Anwalt für Arbeitsrecht in Erlangen

Dominik Hofrichter ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht in der Erlanger Kanzlei SALLECK + PARTNER. Er betreut das Referat Arbeitsrecht und berät sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts.

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