
Die Geburt eines Kindes verändert vieles – auch im Arbeitsverhältnis. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gibt Müttern und Vätern das Recht, sich für die Betreuung ihres Kindes ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Gleichzeitig enthält das Gesetz strenge Fristen und Formvorschriften. Wer sie übersieht, riskiert im schlimmsten Fall, dass die Elternzeit nicht wie geplant beginnt oder der besondere Kündigungsschutz nicht greift.
Auch für Arbeitgeber ist das Thema heikel: Ein Teilzeitantrag, auf den nicht rechtzeitig und formgerecht reagiert wird, gilt unter Umständen als genehmigt. Eine Urlaubskürzung, die nicht ausdrücklich erklärt wird, findet nicht statt. In diesem Beitrag erhalten Sie einen kompakten Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten rund um Elternzeit und Elternteilzeit – mit praktischen Hinweisen aus der arbeitsrechtlichen Beratung.
Was ist Elternzeit – und wer hat Anspruch?
Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung eines Kindes. Das Arbeitsverhältnis besteht während dieser Zeit fort, die gegenseitigen Hauptpflichten ruhen jedoch: Der Arbeitnehmer muss nicht arbeiten, der Arbeitgeber muss kein Gehalt zahlen. Finanziell wird diese Phase in der Regel über das Elterngeld abgefedert, das aber eine eigenständige Sozialleistung ist und gesondert beantragt werden muss.
Anspruch auf Elternzeit haben nach § 15 BEEG alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit, befristet oder geringfügig beschäftigt sind. Auch Auszubildende und in Heimarbeit Beschäftigte sind erfasst. Auf die Größe des Betriebs oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt es nicht an. Voraussetzung ist, dass Sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen. Das gilt für leibliche Kinder, Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege, für Kinder des Ehe- oder Lebenspartners sowie in bestimmten Fällen auch für Enkelkinder.
Dauer: Jeder Elternteil kann für jedes Kind bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres. Bis zu 24 Monate davon dürfen in den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag gelegt werden. Bei der Mutter wird die Mutterschutzfrist nach der Geburt auf die Elternzeit angerechnet. Beide Elternteile können ihre Elternzeit gleichzeitig, nacheinander oder abwechselnd nehmen.
Wichtig: Der Anspruch ist zwingend. Er kann im Arbeitsvertrag weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Eine Vereinbarung, mit der Beschäftigte vorab auf ihre Elternzeit verzichten, ist unwirksam.
Elternzeit richtig anmelden: Fristen, Form und Aufteilung
Die Elternzeit muss nicht „genehmigt“ werden. Sie wird vom Arbeitnehmer verlangt – der Arbeitgeber muss grundsätzlich nicht zustimmen. Damit das Verlangen wirksam ist, müssen jedoch Fristen und Form genau eingehalten werden (§ 16 BEEG).
Fristen: Für eine Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes muss die Anmeldung spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber eingehen. Für eine Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag beträgt die Frist 13 Wochen. Nur bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessen kürzere Frist möglich. Wird die Frist versäumt, beginnt die Elternzeit nicht etwa gar nicht, sondern entsprechend später.
Schriftform: Die Anmeldung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Eine E-Mail, ein Fax oder eine Messenger-Nachricht reichen nicht aus – das hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich entschieden (BAG, Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 145/15). Übergeben Sie das Schreiben am besten persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Boten, damit Sie den Zugang später beweisen können.
Zwei-Jahres-Bindung: Wer Elternzeit für die Zeit bis zum dritten Geburtstag verlangt, muss zugleich erklären, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren er Elternzeit nehmen will. An diese Festlegung ist man gebunden. Eine spätere Änderung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Planung sollte deshalb von Anfang an mit dem Partner und mit dem Elterngeldbezug abgestimmt sein.
Aufteilung: Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; weitere Abschnitte erfordern die Zustimmung des Arbeitgebers. Liegt der dritte Abschnitt zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag, kann der Arbeitgeber ihn innerhalb von acht Wochen nach Zugang aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Elternzeit schriftlich zu bescheinigen. Diese Bescheinigung ist sinnvoll – sie ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Ein Schweigen des Arbeitgebers verhindert die Elternzeit also nicht.
Kündigungsschutz, Urlaub und Sozialversicherung
Besonderer Kündigungsschutz: Ab dem Zeitpunkt, in dem Elternzeit verlangt wird, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen (§ 18 BEEG). Der Schutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag. Er endet mit dem Ende der Elternzeit. Geschützt sind auch Beschäftigte, die während der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten.
Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die zuständige Behörde sie vorher für zulässig erklärt hat. In Bayern sind das die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen. Eine solche Zulässigkeitserklärung kommt etwa bei einer Betriebsstilllegung oder bei besonders schweren Pflichtverstößen in Betracht. Spricht der Arbeitgeber ohne sie eine Kündigung aus, ist diese unwirksam. Trotzdem gilt: Gegen jede Kündigung sollte innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Der Arbeitnehmer selbst kann jederzeit unter Einhaltung der regulären Frist kündigen. Zum Ende der Elternzeit gilt zusätzlich eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten (§ 19 BEEG). Ein befristeter Arbeitsvertrag endet auch während der Elternzeit mit Ablauf der Befristung – die Elternzeit verlängert ihn nicht.
Urlaub: Der Arbeitgeber darf den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 BEEG). Die Kürzung tritt aber nicht automatisch ein – der Arbeitgeber muss sie erklären, und zwar solange das Arbeitsverhältnis noch besteht. Arbeitet der Beschäftigte während der Elternzeit in Teilzeit beim selben Arbeitgeber, ist eine Kürzung ausgeschlossen. Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit verfällt nicht, sondern ist nach der Rückkehr im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Sozialversicherung: Pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse bleiben während der Elternzeit grundsätzlich beitragsfrei versichert. In der Rentenversicherung werden für die ersten drei Lebensjahre des Kindes Kindererziehungszeiten angerechnet. Freiwillig gesetzlich und privat Versicherte sollten ihre Beitragspflichten vor Beginn der Elternzeit mit ihrer Versicherung klären.
Elternteilzeit: Arbeiten während der Elternzeit
Elternzeit bedeutet nicht zwingend, ganz aus dem Job auszusteigen. Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Das geht in erster Linie beim eigenen Arbeitgeber. Eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit ist ebenfalls möglich, bedarf aber der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen schriftlich aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Erster Weg – Einigung: Beschäftigte und Arbeitgeber sollen sich über einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung innerhalb von vier Wochen einigen. Eine einvernehmliche Lösung ist in der Praxis oft der beste Weg, weil sie flexible Modelle erlaubt, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen.
Zweiter Weg – Rechtsanspruch: Kommt keine Einigung zustande, können Sie die Teilzeit unter folgenden Voraussetzungen durchsetzen (§ 15 Abs. 7 BEEG):
- Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (Auszubildende zählen nicht mit).
- Ihr Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
- Die Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden im Durchschnitt verringert werden.
- Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
- Der Anspruch wurde schriftlich mitgeteilt – sieben Wochen vor Beginn (bis zum dritten Geburtstag) bzw. 13 Wochen vor Beginn (zwischen drittem und achtem Geburtstag).
Der Antrag sollte Beginn, Umfang und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten. Der Rechtsanspruch kann während der gesamten Elternzeit zweimal geltend gemacht werden.
Ablehnung durch den Arbeitgeber: Hier liegt eine der wichtigsten Fallen für Arbeitgeber. Will er den Antrag ablehnen, muss er dies innerhalb von vier Wochen (bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstag) bzw. acht Wochen (zwischen drittem und achtem Geburtstag) nach Zugang schriftlich und mit Begründung tun. Versäumt er das, gilt die Zustimmung als erteilt – und die Arbeitszeit ist so verteilt, wie der Arbeitnehmer es beantragt hat.
Die Hürde der „dringenden“ betrieblichen Gründe ist hoch. Allgemeine organisatorische Schwierigkeiten oder der Wunsch nach Vollzeitkräften genügen regelmäßig nicht. Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, warum eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Umfang zwingend ausgeschlossen ist. Bei einer Ablehnung können Beschäftigte Klage vor dem Arbeitsgericht erheben; in Eilfällen kommt auch eine einstweilige Verfügung in Betracht.
Nach der Elternzeit: Mit dem Ende der Elternzeit gilt automatisch wieder die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit. Wer dauerhaft in Teilzeit arbeiten möchte, muss gesondert einen Antrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz stellen, etwa auf unbefristete Teilzeit (§ 8 TzBfG) oder auf Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG).
Rückkehr, vorzeitige Beendigung und Elterngeld
Rückkehr an den Arbeitsplatz: Nach der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten wieder auf. Einen Anspruch auf exakt denselben Arbeitsplatz gibt es nicht. Der Arbeitgeber darf im Rahmen seines Weisungsrechts aber nur eine gleichwertige Tätigkeit zuweisen. Eine Versetzung auf eine geringer bewertete Stelle oder eine Kürzung des Gehalts ist unzulässig. Tariferhöhungen, die während der Elternzeit wirksam geworden sind, kommen auch Rückkehrern zugute.
Vorzeitig zurückkehren oder verlängern: Eine einmal festgelegte Elternzeit kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder verlängert werden (§ 16 Abs. 3 BEEG). Wichtige Ausnahmen:
- Bei der Geburt eines weiteren Kindes oder in einem besonderen Härtefall – etwa schwere Krankheit, Tod eines Elternteils oder eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz – kann der Arbeitgeber eine vorzeitige Beendigung nur innerhalb von vier Wochen schriftlich aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
- Die Mutter kann ihre Elternzeit ohne Zustimmung vorzeitig beenden, um die Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind in Anspruch zu nehmen. Sie sollte dies dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen.
- Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein geplanter Wechsel zwischen den Elternteilen aus wichtigem Grund nicht stattfinden kann.
Elterngeld: Elternzeit und Elterngeld sind rechtlich getrennt. Das Elterngeld wird nicht beim Arbeitgeber, sondern bei der Elterngeldstelle beantragt – in Bayern beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Rückwirkend wird es nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Antrag gezahlt. Das Basiselterngeld beträgt in der Regel 65 bis 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro monatlich. Es wird bis zu zwölf Monate gezahlt, plus zwei Partnermonate, wenn beide Elternteile sich beteiligen. Beim ElterngeldPlus verlängert sich die Bezugsdauer bei halbem Monatsbetrag; das ist besonders für Eltern in Elternteilzeit attraktiv. Arbeiten beide Eltern gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden, gibt es zusätzlich den Partnerschaftsbonus. Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen 175.000 Euro übersteigt.
Hinweis: Das Bundesfamilienministerium arbeitet an einer Reform des Elterngelds, die unter anderem eine kürzere Bezugsdauer vorsieht. Der Entwurf ist derzeit (Stand: Oktober 2026) nicht beschlossen. Er betrifft das Elterngeld – der arbeitsrechtliche Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit bleibt davon nach bisherigem Stand unberührt.
Praxistipps und Fazit
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
- Melden Sie die Elternzeit schriftlich mit Originalunterschrift an und sichern Sie den Zugangsnachweis.
- Rechnen Sie die Fristen rückwärts vom gewünschten Beginn – und planen Sie einen Puffer ein.
- Stimmen Sie Elternzeit, Teilzeitwunsch und Elterngeldbezug von Anfang an aufeinander ab; die Zwei-Jahres-Festlegung bindet Sie.
- Wollen Sie während der Elternzeit arbeiten, stellen Sie den Teilzeitantrag möglichst zusammen mit der Anmeldung und mit konkreter Stundenverteilung.
- Lassen Sie eine Kündigung oder eine Ablehnung Ihres Teilzeitantrags umgehend prüfen – die Klagefrist beträgt nur drei Wochen.
Für Arbeitgeber:
- Behalten Sie die Ablehnungsfristen bei Teilzeitanträgen im Blick; verspätetes Schweigen wirkt wie eine Zustimmung.
- Begründen Sie eine Ablehnung konkret und schriftlich.
- Erklären Sie eine gewünschte Urlaubskürzung ausdrücklich, solange das Arbeitsverhältnis besteht.
- Holen Sie vor einer Kündigung zwingend die Zulässigkeitserklärung der Behörde ein.
- Planen Sie die Rückkehr frühzeitig, damit eine gleichwertige Beschäftigung möglich ist.
Fazit: Elternzeit und Elternteilzeit geben Eltern weitreichende Rechte – vom Anspruch auf Freistellung über den besonderen Kündigungsschutz bis zum Recht auf Teilzeit. Diese Rechte hängen aber an klaren Fristen und Formvorschriften. Für Arbeitgeber wiederum können versäumte Reaktionsfristen unmittelbare Rechtsfolgen haben. Wer früh plant und die formalen Anforderungen ernst nimmt, vermeidet Streit und schafft die Grundlage für einen reibungslosen Wiedereinstieg.
Sie haben Fragen zu Ihrer Elternzeit, einem abgelehnten Teilzeitantrag oder einer Kündigung? Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Großraum Nürnberg, Erlangen und Fürth – sprechen Sie uns an.
