Dominik Hofrichter: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Erlangen

Telefon: +49 9131 974799-0        -         Mail: kanzlei@salleck.de        -         Online Termin buchen

Innerbetrieblicher Schadensausgleich & die Haftung des Arbeitnehmers im Betrieb

Ein Moment der Unachtsamkeit genügt: Der Gabelstapler streift das Hochregal, der Dienstwagen bekommt eine Delle, die Maschine läuft mit falschen Parametern und produziert eine ganze Charge Ausschuss. Schnell steht die Frage im Raum, wer für den Schaden aufkommt.

Jetzt online Erstberatung beim Anwalt buchen

Nach allgemeinem Zivilrecht wäre die Antwort einfach. Wer schuldhaft einen Schaden verursacht, haftet nach § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB in voller Höhe – und zwar schon bei leichtester Fahrlässigkeit. Für Arbeitnehmer könnte das schnell existenzbedrohend werden: Ein einziger Fehler im Umgang mit wertvollen Betriebsmitteln kann ein Vielfaches des Jahresgehalts kosten.

Im Arbeitsverhältnis gilt dieser strenge Maßstab deshalb nicht. Die Rechtsprechung hat mit dem innerbetrieblichen Schadensausgleich ein eigenes Haftungssystem entwickelt, das die Lasten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fair verteilt. Dieser Beitrag erklärt, wann die Haftungserleichterung greift, wie die Haftung nach dem Grad des Verschuldens verteilt wird und worauf beide Seiten in der Praxis achten sollten.

Warum Arbeitnehmer nicht wie jeder andere Schuldner haften

Die Grundlage der heutigen Arbeitnehmerhaftung ist ein Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 (GS 1/89). Seitdem steht fest: Arbeitnehmer haften für Schäden, die sie bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten verursachen, nur eingeschränkt. Ein Gesetz, das dies ausdrücklich regelt, gibt es bis heute nicht – es handelt sich um gefestigtes Richterrecht.

Die Begründung ist überzeugend. Der Arbeitgeber organisiert den Betrieb, bestimmt die Arbeitsabläufe und stellt die Betriebsmittel. Der Arbeitnehmer ist weisungsgebunden und kann gefährlichen oder schadensträchtigen Situationen in aller Regel nicht ausweichen. Hinzu kommt: Wer jahrelang täglich acht Stunden arbeitet, macht zwangsläufig irgendwann einen Fehler. Dieses Risiko gehört zum unternehmerischen Betriebsrisiko, das der Arbeitgeber trägt.

Dogmatisch stützt das BAG die Haftungsbeschränkung auf eine entsprechende Anwendung von § 254 BGB. Das Betriebsrisiko wird dem Arbeitgeber wie ein Mitverschulden zugerechnet und mindert den Schadensersatzanspruch. Verfassungsrechtlich flankiert wird das durch die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des Arbeitnehmers.

Wichtig für die Praxis: Die Grundsätze sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Sie gelten für alle Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender und leitender Angestellter. Nicht erfasst sind dagegen Selbstständige, freie Mitarbeiter und Organmitglieder wie GmbH-Geschäftsführer, die nach § 43 GmbHG haften.

Voraussetzung: Die betrieblich veranlasste Tätigkeit

Die Haftungserleichterung greift nur, wenn der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Betrieblich veranlasst sind alle Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übertragen sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Maßgeblich ist also der enge Zusammenhang mit der geschuldeten Arbeit.

Früher verlangte die Rechtsprechung zusätzlich eine sogenannte „gefahrgeneigte Arbeit“. Gemeint waren Tätigkeiten, bei denen Fehler typischerweise wahrscheinlich sind, etwa das Führen schwerer Fahrzeuge. Dieses Kriterium hat der Große Senat 1994 aufgegeben. Heute ist die Gefahrgeneigtheit nur noch ein Gesichtspunkt bei der Abwägung im Einzelfall.

Jetzt online Erstberatung beim Anwalt buchen

An der betrieblichen Veranlassung fehlt es bei rein privaten Handlungen. Typische Beispiele:

  • die Privatfahrt mit dem Dienstwagen, auch ein privater Umweg während einer Dienstfahrt
  • die private Nutzung des Firmenlaptops oder Diensthandys
  • grundsätzlich der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück
  • „Spielereien“ ohne jeden betrieblichen Zweck, etwa ein Wettrennen mit Gabelstaplern

Wichtig: Ein Fehlverhalten während der Arbeit beseitigt die betriebliche Veranlassung nicht automatisch. Wer bei einer dienstlichen Fahrt die Vorfahrt missachtet, handelt weiterhin betrieblich veranlasst. Die Schwere des Fehlers wirkt sich erst auf der nächsten Stufe aus – beim Grad des Verschuldens.

Das Drei-Stufen-Modell: Haftung nach dem Grad des Verschuldens

Kern des innerbetrieblichen Schadensausgleichs ist eine Abstufung nach dem Verschulden des Arbeitnehmers. Je schwerer der Vorwurf, desto größer der Anteil, den er selbst tragen muss.

Verschuldensgrad Was darunter fällt Haftung des Arbeitnehmers
Leichteste Fahrlässigkeit Typisches Abirren der Arbeitsleistung: sich vergreifen, vertippen, versprechen – „das kann jedem passieren“ Keine Haftung
Mittlere Fahrlässigkeit Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wurde außer Acht gelassen; der Schaden war vorhersehbar und vermeidbar Quotelung nach Abwägung im Einzelfall
Grobe Fahrlässigkeit Die Sorgfalt wurde in besonders schwerem Maße verletzt; unbeachtet blieb, was jedem hätte einleuchten müssen In der Regel volle Haftung, Erleichterungen möglich
Vorsatz Der Arbeitnehmer wollte den Schaden herbeiführen oder nahm ihn billigend in Kauf Volle Haftung

Leichteste Fahrlässigkeit liegt etwa vor, wenn eine Sachbearbeiterin bei der Dateneingabe einen Zahlendreher produziert. Solche Fehler sind bei menschlicher Arbeit unvermeidbar und fallen vollständig in das Betriebsrisiko.

Mittlere Fahrlässigkeit ist der häufigste Fall. Ein klassisches Beispiel ist der Auffahrunfall nach kurzer Unaufmerksamkeit im Stadtverkehr. Hier wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Eine feste Quote gibt es nicht; in der Praxis sind Teilungen wie 50:50 oder 70:30 zugunsten des Arbeitnehmers verbreitet.

Grobe Fahrlässigkeit nehmen Gerichte etwa an beim Missachten einer roten Ampel, beim Telefonieren mit dem Handy am Steuer oder beim Einfahren in eine Unterführung trotz bekannter Durchfahrtshöhe. Anders als im allgemeinen Zivilrecht kommt es auch auf die subjektiven Fähigkeiten des Arbeitnehmers an. Bei gröbster Fahrlässigkeit, etwa einer Trunkenheitsfahrt, scheidet jede Haftungserleichterung aus.

Beim Vorsatz ist eine Feinheit zu beachten: Er muss sich nach der Rechtsprechung des BAG nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Schaden selbst beziehen. Wer bewusst gegen eine Arbeitsanweisung verstößt, aber auf einen guten Ausgang vertraut, handelt hinsichtlich des Schadens regelmäßig nicht vorsätzlich.

Die Abwägung im Einzelfall: Kriterien, Versicherungen, Haftungsgrenzen

Bei mittlerer – und eingeschränkt auch bei grober – Fahrlässigkeit entscheidet eine Gesamtabwägung aller Umstände über die Haftungsquote. Das BAG hat dafür einen Katalog von Kriterien entwickelt:

  • der Grad des Verschuldens im konkreten Fall
  • die Gefahrgeneigtheit der Arbeit
  • die Höhe des Schadens im Verhältnis zum Verdienst
  • ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder versicherbares Risiko
  • die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
  • die Höhe des Arbeitsentgelts, insbesondere ein darin enthaltener Risikozuschlag
  • persönliche Umstände wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse und bisheriges Verhalten

Versicherungen spielen eine zentrale Rolle. Hat der Arbeitgeber für ein Dienstfahrzeug keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, obwohl dies zumutbar und üblich gewesen wäre, muss er sich so behandeln lassen, als hätte er es getan. Der Arbeitnehmer haftet dann bei mittlerer Fahrlässigkeit regelmäßig nur bis zur Höhe einer üblichen Selbstbeteiligung. Der Gedanke dahinter: Der Arbeitgeber soll ein Risiko, das er günstig versichern könnte, nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen.

Umgekehrt führt eine freiwillig abgeschlossene private Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers nicht dazu, dass er stärker haftet. Viele private Policen schließen berufliche Schäden ohnehin aus. Eine Berufshaftpflichtversicherung kann dagegen bei der Abwägung zu berücksichtigen sein, vor allem wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist.

Haftungsgrenzen bei grober Fahrlässigkeit: Auch hier ist eine Entlastung möglich, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko steht. Das BAG hat als Orientierung eine Größenordnung von etwa drei Bruttomonatsgehältern genannt, eine starre Obergrenze aber abgelehnt. Gesetzlich festgelegte Höchstbeträge gibt es nicht; maßgeblich bleibt stets der Einzelfall.

Schäden bei Kollegen, Dritten und am eigenen Eigentum

Der innerbetriebliche Schadensausgleich regelt zunächst nur das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wird ein Außenstehender oder ein Kollege geschädigt, gelten zusätzliche Regeln.

Schäden bei betriebsfremden Dritten: Gegenüber einem Kunden oder Passanten haftet der Arbeitnehmer nach allgemeinem Deliktsrecht zunächst unbeschränkt. Die Haftungsprivilegierung wirkt nicht im Außenverhältnis. Der Arbeitnehmer hat aber gegen seinen Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch in dem Umfang, in dem er im Innenverhältnis nicht haften müsste. Bei leichtester Fahrlässigkeit muss der Arbeitgeber ihn also vollständig freistellen. Das Risiko einer Insolvenz des Arbeitgebers trägt allerdings der Arbeitnehmer.

Personenschäden bei Kollegen: Hier greift das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 105 SGB VII haftet ein Beschäftigter für einen Arbeitsunfall, den er einem Kollegen im selben Betrieb verursacht, nur bei Vorsatz oder bei einem Unfall auf einem versicherten Weg. Der verletzte Kollege erhält Leistungen der Berufsgenossenschaft, verliert aber seinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Für den Arbeitgeber gilt nach § 104 SGB VII eine entsprechende Regelung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Berufsgenossenschaft allerdings nach § 110 SGB VII Regress beim Schädiger nehmen.

Sachschäden bei Kollegen: Für beschädigtes Eigentum eines Kollegen – etwa dessen Smartphone oder Fahrrad – gibt es kein sozialversicherungsrechtliches Privileg. Der Arbeitnehmer haftet seinem Kollegen gegenüber grundsätzlich voll, kann aber bei betrieblicher Veranlassung Freistellung vom Arbeitgeber verlangen.

Eigenschäden des Arbeitnehmers: Setzt ein Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers sein privates Fahrzeug für eine Dienstfahrt ein, kann er bei einem Unfall Ersatz entsprechend § 670 BGB verlangen. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber das Unfallrisiko bereits gesondert vergütet. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers wird wiederum nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs bewertet.

Praxis: Beweislast, Lohnabzug, Vertragsklauseln und Mankohaftung

Beweislast: Abweichend vom allgemeinen Schuldrecht muss nach § 619a BGB der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Er trägt damit auch das Risiko, den Grad des Verschuldens nicht nachweisen zu können. Gelingt ihm nur der Nachweis mittlerer Fahrlässigkeit, kommt allenfalls eine anteilige Haftung in Betracht.

Kein eigenmächtiger Lohnabzug: Arbeitgeber dürfen Schadensersatzforderungen nicht einfach vom Gehalt einbehalten. Eine Aufrechnung ist nach § 394 BGB nur mit dem pfändbaren Teil des Nettoentgelts zulässig. Die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO sind also zwingend zu beachten.

Ausschlussfristen: Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen vor, dass Ansprüche binnen weniger Monate geltend gemacht werden müssen. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers. Wer zu lange wartet, verliert seinen Anspruch – mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz, die nach § 202 Abs. 1 BGB nicht im Voraus beschränkt werden kann.

Vertragsklauseln: Da die Haftungsgrundsätze einseitig zwingend sind, sind Klauseln unwirksam, die die Haftung zulasten des Arbeitnehmers verschärfen. Eine Formulierung wie „Der Arbeitnehmer haftet für alle Schäden am Dienstfahrzeug“ ist deshalb unwirksam. Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers sind dagegen jederzeit möglich.

Mankohaftung: Fehlbestände in einer Kasse oder einem Lager sind ein Sonderfall. Ohne besondere Vereinbarung gelten die allgemeinen Grundsätze samt Beweislast des Arbeitgebers. Eine Mankoabrede, die eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht, ist nach der Rechtsprechung nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer dafür ein angemessenes Mankogeld erhält und die Haftung auf dessen Höhe begrenzt ist. Zudem muss er allein Zugriff auf den Bestand haben.

Was Sie konkret tun sollten: Als Arbeitnehmer melden Sie einen Schaden umgehend, dokumentieren den Hergang und unterschreiben kein vorschnelles Schuldanerkenntnis. Als Arbeitgeber prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz, unterweisen Ihre Mitarbeiter nachweisbar und beachten laufende Ausschlussfristen.

Fazit: Der innerbetriebliche Schadensausgleich schützt Arbeitnehmer wirksam vor ruinösen Forderungen, ohne sie von jeder Verantwortung freizustellen. Entscheidend sind die betriebliche Veranlassung, der Grad des Verschuldens und die Umstände des Einzelfalls. Weil die Quotelung stark von der Abwägung abhängt, lohnt sich bei höheren Schäden frühzeitig eine fachanwaltliche Beratung – für beide Seiten.

Jetzt online Erstberatung beim Anwalt buchen
Dominik Hofrichter: Anwalt für Arbeitsrecht in Erlangen
Dominik Hofrichter: Anwalt für Arbeitsrecht in Erlangen

Dominik Hofrichter ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht in der Erlanger Kanzlei SALLECK + PARTNER. Er betreut das Referat Arbeitsrecht und berät sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts.

arbeitsrecht-erlangen.de
Logo